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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Fernseh-Produktion "Big Brother" - im Folgenden: BB - gezahltes Preisgeld der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
3In dem Sendeformat BB – hier: ... Staffel – wurden Kandidaten in einer rund um die Uhr von Kameras beobachteten bzw. von Mikrofonen abgehörten, abgeschlossenen Wohngegend zusammengebracht. Eine Privatsphäre bestand – bis auf eine kamerafreie Stunde pro Tag in den Schlafzimmern – nicht. Die Unterbringung im sog. BB-Haus sowie die Verpflegung erfolgten unentgeltlich. Das Sendeformat war auf eine Laufzeit von ... Tagen angelegt.
4An der ... Staffel des Formats nahmen insgesamt ... Kandidaten teil. Die Anzahl der im BB-Haus anwesenden Kandidaten war auf maximal ... Teilnehmer beschränkt. Durch telefonische bzw. per SMS durchgeführte Publikumsabstimmungen wurden Kandidaten im ein- bzw. zweiwöchigen Abstand aus der Sendung herausgewählt. In den ersten ... Monaten rückten für die herausgewählten Kandidaten Teilnehmer nach. Erst in den letzten ... Monaten verringerte sich die Anzahl der Teilnehmer kontinuierlich.
5Die im Haus wohnenden Teilnehmer wurden in ... Teams eingeteilt und traten in Wettbewerben, sog. "Matches", gegeneinander an. Einzelne Kandidaten mussten des Weiteren sog. "Challenges" bestreiten, d.h. besondere Aufgaben bewältigten. Diese beiden Wettbewerbsarten zogen je nach Ausgang besondere Belohnungen oder Bestrafungen nach sich.
6Am ... schloss der Kläger mit der Produktionsfirma G GmbH – im Folgenden: G – einen Vertrag über die Teilnahme an BB.
7Auszugsweise enthält der Teilnahmevertrag folgende Regelungen:
8Nach Ziffer 1.1 hat sich der Teilnehmer für die Vorbereitung des Projekts wie z. B. Drehen eines Einspielfilms, Foto-Shooting, Interviews, Ausfüllen von Fragebögen, Kleidungsanprobe, Pressetermine u.a. auf Wunsch von G bereit zu halten.
9Gemäß Ziffer 1.2.2 bleibt der Teilnehmer grundsätzlich so lange in der Fernsehproduktion, bis er sie freiwillig verlässt, sie aufgrund der Entscheidung der Zuschauer verlassen muss oder nach Ablauf von maximal ... Tagen. G behielt sich vor, das Projekt auch nach kürzerer Laufzeit zu beenden.
10Nach Ziffer 2 mit sämtlichen Unterpunkten überträgt der Teilnehmer auf G das Recht, seine Mitwirkung am Projekt BB gemäß Ziffer 1 der Vereinbarung aufzuzeichnen und für seine Produktionszwecke zu verwenden, zu nutzen sowie sämtliche ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Einwilligungs- und Verwertungsrechte gemäß Textziffern 2.4.4 bis 2.4.19. Gemäß Ziffer 2.12, Satz 2 sind sämtliche Rechte, die Gegenstand dieser beschriebenen Rechteübertragung sind, mit der Zahlung der Pauschale gemäß Ziffer 5.3 dieser Vereinbarung abgegolten.
11Gemäß Ziffer 5.1 des Teilnahmevertrags erhält der Teilnehmer mit seinem Einzug in das BB Haus die Chance auf einen Projektgewinn im Werte von ... €. "Der Projektgewinn gebührt demjenigen, der zum Ende des Projetkts BB von den Zuschauern gemäß Ziffer 1.2.3 dieser Vereinbarung als Gewinner ausgewählt wird. Die übrigen Finalisten erhalten keinen, auch keinen Anteil am Projektgewinn".
12Unter Ziffer 5.3 ist geregelt, dass jedem Teilnehmer wöchentlich eine Pauschale von ... €, gezahlt wird.
13In Ziffer 6.4 verpflichtet sich der Teilnehmer, so wenig wie möglich Handels-, Marken-, Firmennamen zu nennen oder sonstige direkte oder indirekte werbende Hinweise zu geben.
14Des Weiteren musste sich der Teilnehmer nach Ziffer 6.3 des Teilnahmevertrags dem Sender U nach seinem Ausscheiden bzw. nach Ende des Projekts für mindestens 4 Promotionsauftritte unentgeltlich gegen Erstattung etwa anfallender Aufwendungen zur Verfügung stellen.
15...
16Der Kläger wurde ... von den Zuschauern zum Sieger gewählt und hat sodann ... € ausgezahlt erhalten.
17Das damals für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Finanzamt X sah den Gewinn als steuerpflichtige Einnahme an und setzte mit Bescheid vom ... Einkommensteuervorauszahlungen ab dem ... Quartal ... fest.
18Den dagegen eingelegten Einspruch vom ... - beim Finanzamt eingegangen am ... - begründete der Kläger damit, dass der Gewinn seiner Meinung nach nicht steuerbar sei; er unterfalle keiner der in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten.
19Während des Einspruchsverfahrens verlegte der Kläger ... in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dieser wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet ab. Der Beklagte vertrat in dieser Einspruchsentscheidung die Ansicht, die Einkommensteuervorauszahlungen seien zutreffend festgesetzt worden, da der Kläger sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von ... € erzielt habe.
20Das Preisgeld sei von G an den Kläger für seine Mitwirkung an dem BB Projekt gezahlt worden. Dabei sei es unbeachtlich, dass die Fernsehzuschauer den Kläger zum Gewinner gekürt hätten und somit auch Zufallsmomente eine Rolle hätten gespielt haben mögen. Ausschlaggebend für die Wahl der Zuschauer seien die vom Kläger während seines Aufenthalts gezeigten Leistungen, insbesondere bei den durchgeführten Matches und Challenges, abgerundet durch sein persönliches Auftreten und die damit verbundene Darstellung seiner Tätigkeiten gewesen. Bei hohen Gewinnchancen und Wiederholungsabsicht sei eine wirtschaftliche Leistung anzunehmen.
21Dem Gewinn hätten eine ganze Reihe von beachtlichen Tätigkeiten gegenübergestanden, z.B. in der Vorbereitungszeit: Drehen eines Einspielfilms, Foto-Shootings, Kleidungsanprobe usw.. Auch am Ende des Projekts habe sich der Teilnehmer noch für Promotionstermine zur Verfügung stellen müssen. Der vom BFH geforderte wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sei deswegen erfüllt worden.
22Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zuletzt mit Bescheid vom ... hat der Beklagte die Einkommensteuer für ... in einem Jahressteuerbescheid festgesetzt, in dem er weiterhin den Gewinn in Höhe von ... Euro als sonstige Leistungseinkünfte der Besteuerung unterworfen hat.
23Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass die Vereinnahmung des Spielgewinns als nichtsteuerbarer Vorgang auf der privaten Vermögensebene zu qualifizieren sei.
24Er - der Kläger - habe während des BB-Projekts keine erwerbswirtschaftliche Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG erbracht. Erwirtschafte der Spieler den Gewinn kraft eigener Leistung, spreche dies grundsätzlich für eine erwerbswirtschaftliche Leistung, wenn nicht die spielerische Leistung, sondern die Gewinnerzielung vordergründig sei. Im vorliegenden Fall habe er - der Kläger - keine Möglichkeit gehabt, durch eigene Leistung gezielt den Realisierungsgrad der Gewinnchance zu erhöhen. Die Teilnahme am Spiel sei maßgeblich dadurch geprägt gewesen, dass er sich habe filmen lassen; dies sei keine wirtschaftliche Leistung, durch die die Leistungsfähigkeit zum Ausdruck komme.
25Der Kläger trägt vor, das Verhalten habe weder unmittelbar noch mittelbar, auf die Vergabe der Siegprämie Einfluss gehabt. Die Abstimmungsergebnisse der Zuschauer seien maßgeblich von der Persönlichkeit des Teilnehmers, dessen Sozialverhalten sowie insbesondere und vor allem durch dessen Authentizität als Person bestimmt worden. Gerade Teilnehmer, die versucht hätten, durch schauspielerische Leistung die Gunst des Publikums zu erlangen, seien in der Regel schnell aus der Sendung gewählt worden.
26Der Kläger hat zu diesen beiden letztgenannten Behauptungen Beweis angeboten durch
27Des Weiteren meint der Kläger, der Leistungsbezug zur Siegprämie sei dadurch unterbrochen, dass auch der zuletzt in das BB-Haus eingezogene Teilnehmer dieselbe Gewinnchance erhalten habe.
29Die Persönlichkeitsbezogenheit des Gewinnes mache auch den Unterschied zu dem entschiedenen Fall des FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 28.03.2006 5 K 159/05, EFG 2006, 1328) aus. In dem dortigen Sendeformat habe die Kandidatin nach den vertraglichen Bedingungen des Teilnahmevertrags das Entstehen der Erfolgsprämie kraft eigener schau-spielerischer Leistung herbeiführen können. Im Streitfall sei dies jedoch nicht der Fall, da die Realisierung der Gewinnchance an ein Beliebtheitsurteil des Publikums anknüpfte.
30Auch sei die bloße Anwesenheit des Klägers während des Sendeformats keine Leistung. Selbst wenn man den aufgebrachten Zeitaufwand als Leistung im Sinne eines Duldens qualifizieren wolle, sei diese Leistung durch die Pauschale von durchschnittlich ca. ... € abgegolten. Auch das Sich-zur-Wahl-Stellen bei den Publikumsabstimmungen sei keine Leistung. Der Gewinnbetrag in Höhe von ... sei als reines Spielgeld anzusehen.
31Das vom Beklagten aufgeführte Abgrenzungskriterium der "Kurzfristigkeit" sei bisher unbekannt. Die Dauer der Tätigkeit sei ohne Bedeutung.
32Des Weiteren fehle es an der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers. Das Sendeformat basiere auf einem Spiel, dies sei originär als Liebhaberei anzusehen. Je geringer die Gewinnchancen des einzelnen Teilnehmers, desto weniger sei innerhalb des Motivbündels des Spielers mit einer bestimmten Gewinnerzielungsabsicht zu rechnen. Im Streitfall habe die Gewinnchance durch die Teilnahme von insgesamt ... Teilnehmern 1,64 v. H. betragen. Dabei habe sich die Produktionsfirma zudem noch das Recht einer vorzeitigen Einstellung des Sendeformats vorbehalten; für diesen Fall wäre es zu keiner Auszahlung der Prämie gekommen. Da die Teilnehmer somit nicht ernsthaft mit dem Gewinn hätten rechnen können, seien als maßgebliche Motive nur die spielerischen Gründe festzustellen.
33Des Weiteren sei bei Verlosungen mit derart geringen Gewinnchancen der Zusammenhang zwischen einer erwerbswirtschaftlichen Leistung einerseits und dem Gewinnzufluss andererseits unterbrochen. Die im Spiel angelegte Entscheidung als unmittelbare und letzte kausale Ursache für den Gewinn habe dann ein so starkes Zufallsmoment, dass sie den Veranlassungszusammenhang unterbreche.
34Anknüpfungspunkt für einen erwerbswirtschaftlichen Leistungsaustausch könne nur die Abtretung des eigenen Rechts an Bild, Ton etc. sein, wenn die Produktionsfirma im Gegenzug dafür eine Anwartschaft auf den Gewinn eingeräumt hätte. Die hier jedoch erfolgte entgeltliche Abtretung dieser Rechte sei ein Veräußerungsvorgang auf privater Vermögensebene und unterfalle nach allgemeiner Ansicht nicht § 22 Nr. 3 EStG. Wolle man vorliegend sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bejahen, verschwömmen jegliche tatbestandliche Konturen dieser Norm, und die Einkommensteuer verkomme zu einer allgemeinen Bereicherungs- und Abschöpfungssteuer.
35Der Kläger beantragt,
36den Einkommensteuerbescheid ... vom ... mit der Maßgabe zu ändern, dass der als Einnahme aus sonstigen Einkünften angesetzte Spielgewinn in Höhe von € ... außer Ansatz bleibt.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Der Beklagte trägt ergänzend zu der Begründung in der Einspruchsentscheidung vor, eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 EStG müsse als Voraussetzung des § 22 Nr. 3 EStG nicht vorliegen. Für § 22 Nr. 3 EStG sei es ausreichend, dass eine Leistung, d.h. jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein könne und das eine Gegenleistung auslöse, vorliege. Es müsse dabei lediglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegen. Die Einkünfteerzielungsabsicht liege in Gestalt eines Totalüberschusses vor. Der Teilnehmer habe von der Erzielung eines Totalüberschusses ausgehen können, der zum einen in der Grundsicherung, d.h. der wöchentlichen Pauschale in Höhe von ... €, zum anderen in den Sach- und Geldpreisen für herausragende Leistungen bestanden habe. Die Möglichkeit, über die Grundsicherung hinaus noch Einkünfte zu erzielen, habe darin gegipfelt, den Hauptpreis zu gewinnen, bedingt durch konstant gute Leistungen ... . Auf die Höhe der Gewinnchance komme es im Übrigen nicht an.
40Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die beigezogenen Steuerakten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2009 Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Die zulässige Klage ist unbegründet. Der gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Einkommensteuerbescheid vom 27.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht das Preisgeld in Höhe von ... € als steuerbare Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres ... – EStG – qualifiziert.
43I.
44Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, m.w.N.), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, m.w.N.).
451.
46Andere Einkünfte nach dem EStG, die die Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG ausschließen würden, liegen hier offensichtlich nicht vor.
472.
48Nach den o. g. – zutreffenden - Grundsätzen des BFH erfüllt das Verhalten des Klägers schon deshalb den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG, weil es Gegenstand eines entgeltlichen -und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffenden- Vertrages war. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das erzielte Preisgeld falle ebenso wie Spiel- und Wettgewinne unter keine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführten Einkunftsarten.
49Die Leistung des Klägers bestand hier in der vertragsgemäßen Tätigkeit, sich für die Durchführung der Fernsehproduktion der G maximal ... Tage lang fast rund um die Uhr filmen und belauschen zu lassen und sich zudem für die ebenfalls vertraglich vereinbarten weiteren Tätigkeiten zur Vorbereitung des Projekts (Fotoshooting etc.) bereitgehalten zu haben. Als Gegenleistung (Entgelt) für dieses Verhalten des Klägers wurde ihm vertraglich die Chance auf den Gewinn von ... Euro zugesagt. Spätestens mit der Annahme dieser Summe durch den Kläger hat dieser den objektiv gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der Gewinnauszahlung als Realisierung der Gewinnchance subjektiv als Lohn für seine Leistung angenommen und diese damit der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet. Auf die Höhe der vertraglich zugesicherten Gewinnchance und die Frage der Unterbrechung der Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung durch das Dazwischentreten der allein über die Gewinnzuteilung entscheidenden Abstimmung durch das Fernsehpublikum kommt es nicht an.
50a)
51Dabei kann der erkennende Senat hier offen lassen, ob er der allgemeinen Aussage des IX. Senates im Urteil in BFHE 220,67 folgen könnte, dass stets allein die Teilnahme an "Shows der hier zu beurteilenden Art", eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellt, nur weil diese sich als Unterhaltungssendungen darstellen, "die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten "leben" -auch wenn sich das Interesse des Publikums ... gleichermaßen auf das mögliche Scheitern der Kandidaten richtet- und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen" (BFH, a.a.O.).
52Keine steuerbaren Leistungseinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG liegen nämlich bei Gewinnen aus Rennwetten und bei Spielgewinnen vor, weil es am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt; weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden (BFH, a.a.O.).
53b)
54Demgegenüber bejaht der erkennende Senat unter Hinweis einerseits auf Teile der Literatur sowie anderseits auf den dazu ergangenen Anwendungserlass des BMF (Schreiben vom 30.05.2008, IV C 3 – S 2257/08/10001, BStBl I, 2008, 645) vorliegend (noch) eine Leistung des Klägers im Sinne der o. g. Norm.
55aa)
56Der Senat versteht die o. g. Entscheidung des BFH dahin gehend, dass letztlich die Qualität der Mitwirkung eines Kandidaten selbst in einer speziellen Art von Unterhaltungssendung erst den Schritt von einer reinen Spieltätigkeit zur steuerlich relevanten Leistung ausmacht. Der erkennende Senat berücksichtigt dabei insoweit auch die Befürchtung des Klägers, bei strikter Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG im Sinne des Urteils in BFHE 220,67 werde die Einkommensteuer zu einer "allgemeinen Bereicherungs- und Abschöpfungssteuer" verkommen. Auch der erkennende Senat hätte z.B. Zweifel, ob der – die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG überschreitende - beim Karaokesingen des Fördervereins der Schule anlässlich eines Schulfestes ausgelobte Gewinn durch einen bei den Schülern beliebten Lehrer sonstige Leistungseinkünfte darstellen, wenn dieser Gewinn von dem Lehrer angenommen worden ist, nachdem der Applaus des Publikums in der Schulaula für ihn am lautesten war.
57Im entschiedenen Fall IX R 39/06 hatte die dortige Klägerin die Aufgabe, ihre Familie dazu zu bringen, zur Hochzeitsfeier mit ihrem angeblichen Verlobten zu erscheinen. Um dieses (Vertrags-)Ziel zu erreichen, musste sie den Regieanweisungen, denen zufolge der "Verlobte" sich gerade so verhielt, dass die Familie nicht zur Hochzeit kommen würde, eigene Ideen entgegensetzen und diese mittels gewisser schauspielerischer Qualitäten ihrer Familie gegenüber umsetzen.
58Unter diesen Aspekt der Vergleichbarkeit der Tätigkeit der dortigen Klägerin mit einer schauspielerischen Leistung bejahen auch Weber-Grellet (in: Schmidt, EStG, 28. Auflage 2009, § 22, Rz.150, Stichwort "Preise") und Ismer (FR 2007, 238) das Vorliegen einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Dies bejaht auch Aweh (EStB 2008, 131), der darin jedoch gerade unter Hinweis auf die vom BFH hervorgehobene Teilnahme an speziellen Sendungen eine Ausnahme sieht.
59bb)
60Doch selbst wenn man die Entscheidung des BFH als Ausnahmefall versteht, gelangt man im vorliegenden Fall (noch) zur Annahme einer Leistung des Klägers im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG durch sein Verhalten gegenüber G.
61Denn die Tätigkeit des Klägers hat zum einen in einer vom BFH umschriebenen Unterhaltungssendung stattgefunden, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten lebt und den Veranstalter deshalb veranlasst, diesen für die Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen. So hängen die Einschaltquoten von Sendeformaten wie BB stark vom Verhalten der Kandidaten ab. Verhalten sich diese eher passiv und langweilig, ist das Interesse der Zuschauer gering. Verhalten sich die Kandidaten dagegen eher provokativ, aufgedreht und bedienen sie die sicherlich angesprochenen voyeuristischen Neigungen des Publikums, schlägt sich dies auf die Einschaltquoten nieder. Offensichtlich waren die vom Sender erwünschten Einschaltquoten über die maximal vorgesehene Sendedauer ... hinreichend hoch, ohne dass – wie vertraglich vorbehalten – die Serie früher abgebrochen wurde.
62Zum anderen bestand die Tätigkeit des Klägers zwar nicht in einer schauspielerischem Verhalten ähnelnden Handlungsweise, jedoch erfüllen die vom Kläger insgesamt vertraglich geschuldeten Tätigkeiten jedenfalls in ihrer Gesamtschau den qualitativen Charakter einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.
63Ein schauspielerähnliches Verhalten hat während des Aufenthalts im BB-Haus nicht stattgefunden. Denn nach eigenem Vortrag des Klägers hat er sich stets so gegeben, wie er selbst ist, ohne sich zu verstellen; die Publikumsabstimmung zu seinen Gunsten führt er daher maßgeblich auf die Authentizität seiner Person zurück. Irgendwelche Regieanweisungen sind denn auch – außer rudimentär in der Verpflichtung zu möglichst wenig "Schleichwerbung" durch Nennung von Produkt- oder Firmennamen – nicht ersichtlich.
64Doch erschöpfte sich die Tätigkeit des Klägers auch nicht in einem reinen "Sich - Filmen - lassen". Er duldete zwar einerseits eine optische und akustische Aufzeichnung seines Verhaltens in einem derart – auch durch den Zeitfaktor von ... Tagen erreichten – quantitativen und letztlich auch qualitativen Ausmaß, das ohne Einwilligung seitens des Klägers strafrechtlich sanktionierte Eingriffe ins Persönlichkeitsrecht darstellen würde, doch würde dies allein dem Senat noch nicht für das Vorliegen einer Leistung ausreichen. Erst durch das Hinzutreten der weiteren – in der mündlichen Verhandlung auch als durchgeführt bestätigten – Verpflichtungen aus dem Teilnehmervertrag in Rahmen der Vorbereitung des Projekts (wie Einspielfilme, Fotoshooting, Interviews, Pressetermine) lassen das Verhalten des Klägers im Gesamtbild über eine reine "...-tätigkeit" hinausgehen. Die dort vom Kläger verlangten Tätigkeiten dienten offensichtlich zum Einsatz bei der Werbung für ...von C. Derartige Werbemaßnahmen, z. B. für mehrteilige Fernsehfilme, sind ansonsten bei Berufsschauspielern bekannt, die in den Filmen mitwirken. Diese Werbemaßnahmen in verschiedenen Medien sollen möglichst bereits im Vorfeld, aber auch zwischen den einzelnen Sendeterminen einer Serie das Zielpublikum so anzusprechen, dass die Einschaltquoten und damit die erzielbaren Werbeeinnahmen des Senders hoch sind.
65c)
66Der Kläger hat durch die Chance auf den Hauptgewinn auch ein Entgelt als Gegenleistung für seine Leistung bekommen, da diese objektiv in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung steht. Ohne das oben gewürdigte vertragsgemäße Verhalten des Klägers hätte E diesem die Gewinnchance nicht vertraglich eingeräumt.
67Stellt sich danach die Chance, den für die Teilnahme an einer solchen Show ausgesetzten Preis zu gewinnen, als Gegenleistung für die Teilnahme dar, so kommt es für die Beantwortung der Steuerbarkeit des tatsächlich erzielten Preisgeldes nicht darauf an, wie groß diese Gewinnchance ist (BFH, a.a.O.; BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161,144; BStBl II 1991,333), auch wenn es hier nur 1,64 v. H. sind.
68Auch dass letztendlich die Zuschauer den Kläger als den Gewinner der ... € bestimmten, unterbricht nicht den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Dieses "Zufallselement" - das für sich betrachtet auch bei jedem nicht steuerbaren Spielgewinn eine Rolle spielt - ändert an der Einordnung des Gewinnes als Gegenleistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vorliegend jedoch nichts. Denn unabhängig davon, wem die Entscheidung über den Gewinn übertragen ist, wurde dieser als Folge der Realisierung der vertraglich zugesagten Gewinnchance von G an den Kläger für seine Teilnahme ausgezahlt. Die Zahlung bleibt somit durch diese Teilnahme wirtschaftlich veranlasst.
69d)
70Schließlich ist es für die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Leistungseinkünften ausreichend, dass der Kläger letztlich erst durch die Annahme des Gewinns diesen als Gegenleistung (Entgelt) die objektiv bestehende Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, also den wirtschaftlichen Zusammenhang, subjektiv nachvollzieht (so Heuermann, HFR 2005,32) und den Gewinn als Gegenleistung für seine Leistung annimmt. Erst durch das Annehmen einer Gegenleistung für ein selbst bis dahin steuerlich indifferentes Verhalten weist der Steuerpflichtige diese Gegenleistung der erwerbswirtschaftlichen und damit (einkommen-)steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207,284, BStBl II 2005,44).
71e)
72Auch die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG ist vorliegend weit überschritten.
73II.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
75III.
76Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO. Dem BFH wird damit Gelegenheit gegeben, seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Preisgeldern für die Teilnahme an Fernsehshows - auch vor dem Hintergrund der zitierten Anmerkungen der Literatur sowie des Anwendungserlasses im BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 645 - zu bestätigen und ggfls. zu präzisieren.