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Finanzgericht Köln, 15 K 2900/05

Datum:
13.08.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2900/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2009:0813.15K2900.05.00
 
Rechtskraft:
II R 51/09
 
Tenor:

Die Bescheide über die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 01.01.1994, 01.01.1995, 01.01.1996 und 01.01.1997 vom 05.03.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2005 werden insoweit aufgehoben, als die Anteile an den Einheitswerten dem Kläger zugerechnet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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