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Finanzgericht Köln, 15 K 1154/05

Datum:
06.05.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1154/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2009:0506.15K1154.05.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 vom 15.11.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung 16.02.2005 und der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 23.01.2007 wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils neu festgesetzt und die Berechnung dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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