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Finanzgericht Köln, 14 K 2020/08

Datum:
21.01.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2020/08
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2009:0121.14K2020.08.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 28.2.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 14.5.2008 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für das Kind T, geb. 25.4.1997 ab Okto-ber 2004 bis Mai 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und für den Zeitraum danach über den Anspruch auf Kindergeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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