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Finanzgericht Köln, 10 K 399/06

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 399/06
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2009:0312.10K399.06.00
 
Tenor:

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 05.09.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 03.12.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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