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Finanzgericht Köln, 6 K 4264/04

Datum:
22.01.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4264/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2008:0122.6K4264.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Umsatzbesteuerung des Klägers

in den Jahren 1996 bis 2000 die Erlöse Boxenmiete

und in den Jahren 1999 bis 2000 außerdem die Erlöse Futter und Hallennut-zung dem Steuersatz von sieben vom Hundert zu unterwerfen. Bei der Ände-rung für 1996 bis 1998 sind die mit dem Regelsteuersatz zu besteuernden Erlö-se Hänger bzw. Hängervermietung gegenzurechnen.

In dem vorgenannten Umfang werden der Ablehnungsbescheid vom 16. De-zember 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2004 aufgehoben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers ab-wenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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