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Finanzgericht Köln, 6 K 2489/06

Datum:
24.04.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2489/06
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2008:0424.6K2489.06.00
 
Tenor:

Die Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2006 wird insoweit aufgehoben, als sie feststellt, dass hinsichtlich des Aufgabegewinns kein Sanierungsge-winn im Sinne des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 401) vorliege.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägers abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Hö-he leisten.

 
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