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Finanzgericht Köln, 6 K 1156/07

Datum:
20.05.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1156/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2008:0520.6K1156.07.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 00.00.0000 wird in der Weise geändert, dass Unterhaltsauf-wendungen in Höhe von 4.244 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und die Einkommens-teuer 2005 entsprechend herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 6/10 und die Kläger zu 4/10.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung für die Kläger ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägers abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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