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Finanzgericht Köln, 2 K 757/01

Datum:
23.05.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 757/01
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2008:0523.2K757.01.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2000 sowie der hierzu er gangenen Einspruchsentscheidung wird die Beklagte verpflichtet, für die Zeit von Februar bis Septem-ber 2000 Kindergeld für die Kinder A und B i.H.v. jeweils 270 DM monatlich festzusetzen und zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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