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Finanzgericht Köln, 1 K 4110/04

Datum:
18.03.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4110/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2008:0318.1K4110.04.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995 vom 10.6.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.7.2004 wird die Ein-kommensteuer neu festgesetzt, mit der Maßgabe, dass der Betriebsaufgabe-gewinn in Höhe von 50.000,- DM sowie der Übergangsgewinn in Höhe von 312.250,- DM unberücksichtigt bleiben.

Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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