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Finanzgericht Köln, 10 K 4830/05

Datum:
25.09.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4830/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2008:0925.10K4830.05.00
 
Tenor:

Der Aufhebungsbescheid vom 18.10.2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10.11.2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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