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Finanzgericht Köln, 10 K 2174/07

Datum:
13.03.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2174/07
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2008:0313.10K2174.07.00
 
Tenor:

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. März 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2007 werden für die Monate Mai 2005 bis September 2005 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 11/16 und die Beklagte zu 5/16 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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