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Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Steuerbescheids vom 23.06.2000, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15.05.2001 sowie der Einspruchsentschei-dung vom 23.03.2005 die Einkommensteuer für 1998 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens i.H.v. 1.815.361,- DM neu festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.