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Finanzgericht Köln, 10 K 1820/05

Datum:
12.06.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1820/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2008:0612.10K1820.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Steuerbescheids vom 23.06.2000, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15.05.2001 sowie der Einspruchsentschei-dung vom 23.03.2005 die Einkommensteuer für 1998 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens i.H.v. 1.815.361,- DM neu festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

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