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Finanzgericht Köln, 4 K 5412/03

Datum:
15.08.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5412/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2007:0815.4K5412.03.00
 
Tenor:

Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 vom 23.07.2002 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2003 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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