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Finanzgericht Köln, 4 K 3349/05

Datum:
17.10.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3349/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2007:1017.4K3349.05.00
 
Tenor:

Der Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 2.2.2004, der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 9.2.2004 und die Umsatzsteuerfestsetzung durch die Mitteilung zur Umsatzsteuer 2003 vom 20.5.2005, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.8.2005, werden dergestalt geändert, dass die von der Umsatzsteuersonderprüfung als steuerpflichtig behandelten Lieferungen nach Japan und Hongkong wieder als steuerfreie Ausfuhrlieferungen behandelt werden. Die Berechnung der Umsatzsteuer 2001 bis 2003 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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