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Finanzgericht Köln, 13 K 1441/06

Datum:
18.04.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1441/06
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2007:0418.13K1441.06.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden der Körperschaftsteuerbescheid 2001 und der Gewerbesteuermessbescheid 2001, jeweils vom 00.00.000, dahingehend geändert, dass die Körperschaft-steuer und der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von ... DM festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 v.H. und der Beklagte zu 40 v.H.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe ihres Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.

 
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