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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Strittig ist, ob die Klägerin Anspruch hat auf Ansatz eines Freibetrags nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 EStG aus Anlass der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils.
3Die Kläger werden als Eheleute zusammen veranlagt. Die Klägerin ist im März 1940 geboren. Die Eheleute betrieben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, an der sie zunächst je zur Hälfte beteiligt waren. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 trat ein Dritter Gesellschafter (Dr. E X) in die Gemeinschaftspraxis ein. In der dazu abgeschlossenen privatschriftlichen Vereinbarung zur "Übertragung von ideellen Praxisanteilen" vom 27. Dezember 1995 heißt es unter § 1:
4"1. Dres. X übertragen am 1.1.1996 um 12 Uhr je 2/12 ihrer ideellen Anteile verbunden mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht, dem anteiligen Eigentum am Patientenstamm und der Praxiseinrichtung.
52. Dr. E X nimmt diese Übertragung hiermit an."
6In einem am 1. Januar 1996 gefertigten Protokoll heißt es:
7"Wir haben heute die vertragliche Vereinbarung vom 27.12.1995 (Praxiskaufvertrag) durch Übertragung vollzogen".
8Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 1996 beantragte und erhielt die Klägerin in Bezug auf den entstandenen Veräußerungsgewinn einen Freibetrag nach § 18 Abs.3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 60.000 DM wegen Vollendung des 55. Lebensjahres.
9Mit Vereinbarung vom 9. November 2000 veräußerten die Kläger ihre verbliebenen Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 1. Januar 2001 und schieden vollständig aus der Gesellschaft aus. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2001 wurde hieraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 283.985 DM für die Klägerin und in Höhe von 620.208 DM für den Kläger festgestellt.
10Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2001 beantragte die Klägerin, ihr (erneut) einen Freibetrag nach §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 100.000 DM zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte (das Finanzamt –FA-) mit Einkommensteuerbescheid vom 23.07.2003 ab unter Hinweis darauf, dass seit dem 1.1.1996 jeder Steuerpflichtige den erwähnten Freibetrag nur einmal in Anspruch nehmen könne. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb erfolglos und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.01.2004 zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen (Bl. 11-15 d.A.).
11Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verweisen die Kläger auf die Vorschrift des § 52 Abs. 19 a Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1999. Darin sei geregelt, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 4 EStG erstmals auf Veräußerungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1995 "erfolgen". Im Streitfall beruhe die erstmalige (Teil-)Veräußerung aber auf dem Veräußerungsvertrag vom 27. Dezember 1995, somit auf einem Vorgang, der vor dem 1. Januar 1996 liege. Da gemäß dem BFH-Urteil vom 21.09.1995 IV R 1/95, BStBl II 1995, 893 für die zeitliche Zuordnung das Kausalgeschäft maßgebend sei, sei diese Veräußerung also vor dem 1. Januar 1996 "erfolgt" und die Klägerin könne den Freibetrag erneut in Anspruch nehmen. Dafür spreche auch die Verwendung des Begriffs "erfolgt" in § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Durch die Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass für die Feststellung des Veräußerungszeitpunktes das zugrunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend sei.
12Die Kläger beantragen sinngemäß,
13den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 23.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2004 abzuändern und die Einkommensteuer für 2001 unter Berücksichtigung eines Veräußerungsfreibetrages in Höhe von 100.000 DM herabzusetzen,
14hilfsweise die Revision zuzulassen.
15Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2001 den Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) versagt, weil die Klägerin bereits einmal einen Veräußerungsfreibetrag erhalten hat. Die dem zugrunde liegende Veräußerung "erfolgte" entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor dem 1. Januar 1996, so dass die Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 19 a Satz 2 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995, BGBl. I, S. 1250, BStBl I, S. 438; gleichlautend in der Fassung vom 16.4.1997, BGBl I S. 821, BStBl I S. 15; jetzt § 52 Abs. 34 Satz 5 EStG in der derzeitigen Fassung) nicht greift.
20Zwar handelt es sich im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils um einen schlichten Rechtsakt, der bürgerlich-rechtlich keiner weiteren Vollzugsakte bedarf. Ist aber die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils "mit Wirkung vom 1. Januar" eines Jahres vereinbart, ist der Veräußerungsgewinn erst in diesem Jahr, und nicht etwa am 31. Dezember des Vorjahres oder zu einem etwa noch davor liegenden Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts realisiert, sofern die Abmachung dieses Zeitpunkts (1. Januar) von den Beteiligten klar getroffen und das Geschäft nicht tatsächlich schon früher vollzogen wurde (BFH-Urteil vom 22.9.1992 VIII R 7/90, BStBl II 1993, 228).
22Im Streitfall war die Übertragung der Gesellschaftsanteile gemäß der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 eindeutig und klar auf den 1. Januar 1996 vereinbart und wurde ausweislich des Protokolls vom 1. Januar 1996 auch an diesem Tage tatsächlich vollzogen. Demgemäss wurde der Gewinn im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 EStG aus der seinerzeitigen (Teil-)Veräußerung zutreffend im Veranlagungszeitraum 1996 erfasst und um den für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgebenden Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995, BGBl. I S. 1250, BStBl I S. 438) von 60.000 DM gemindert. Denn der Freibetrag ist logischerweise in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sich der Veräußerungsgewinn steuerlich auswirkt.
23"Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 60.000 DM übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren."
25Im Streitfall ist der Veräußerungsfreibetrag für die Klägerin somit durch die Inanspruchnahme im Jahre 1996 verbraucht.
26Die Vorschrift lautet (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996):
28"§ 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits für Veräußerungen vor dem 1. Januar 1996 Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt."
29Anlass für diese Überleitung war die grundlegende Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996. Nach der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 geltenden Fassung des § 16 Abs. 4 EStG wurde für die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines ganzen Betriebs entstandenen Gewinne (unter Berücksichtigung hier nicht interessierender Freibetragsgrenzen) ein Grundfreibetrag von 30.000 DM gewährt. Dieser Betrag erhöhte sich auf 120.000 DM, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit veräußerte oder aufgab. Der Freibetrag reduzierte sich bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils entsprechend.
30Durch das Jahresteuergesetz 1996 wurde die Vorschrift also in vier wesentlichen Punkten geändert. Zum einen betrug der Freibetrag nun stets 60.000 DM, gleichgültig ob eine ganzer Betrieb oder nur ein Anteil oder Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert wurde. Zum anderen entfiel der Grundfeibetrag und es wird seitdem ein Freibetrag nur noch bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (55. Lebensjahr oder Berufsunfähigkeit) und (drittens) nur auf Antrag gewährt. Zum vierten kann nun der Freibetrag nur einmal (im Leben) in Anspruch genommen werden. Gerade in bezug auf diesen letzten Punkt bedurfte es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten der zitierten Überleitungsvorschrift.
31Durch den in der Überleitungsvorschrift verwendeten Begriff "Veräußerungen" wird nach Auffassung des Senats für die zeitliche Anwendung mit hinreichender Deutlichkeit auf das dingliche Erfüllungsgeschäft und nicht auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts abgestellt. Denn maßgebend für die Frage, ob überhaupt eine Veräußerung in diesem Sinne angenommen werden kann, ist die Feststellung, dass das Verpflichtungsgeschäft tatsächlich vollzogen worden ist. Wie bereits ausgeführt ist im Streitfall die erstmalige Teil-Veräußerung nach dem 31. Dezember 1995, nämlich am 1. Januar 1996 vollzogen worden und damit "erfolgt" im Sinne der Vorschrift.
33Auch die grammatikalische Auslegung des Begriffs "erfolgen" kann nach Auffassung des Senats nach dem zugrunde liegenden Wortstamm nur dahin verstanden werden, dass auf die Vollendung, auf den "Erfolg" des Rechtsgeschäfts abzustellen ist.
34Schließlich lässt auch der Sinn und Zweck der Vorschrift keine andere Deutung zu. Im zweiten Halbsatz wird darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige für Veräußerungen vor dem 1. Januar 1996 bereits Freibeträge in Anspruch genommen hat -die dann zukünftig für die Frage des Verbrauchs unberücksichtigt bleiben-. Ein Veräußerungsfreibetrag wird aber sinnvoll und logischerweise erst in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen, in dem auch der Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegt. Wenn aber im vorliegenden Fall der Veräußerungsgewinn unstreitig dem Veranlagungszeitraum 1996 zuzuordnen war, dann gilt dies auch für den Freibetrag. Dieser wurde erst nach dem 1. Januar 1996 in Anspruch genommen und kann demnach nicht unberücksichtigt bleiben.
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