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Finanzgericht Köln, 10 K 4950/03

Datum:
22.02.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4950/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2007:0222.10K4950.03.00
 
Tenor:

Der Gewinnfeststellungsbescheid für 1984 vom 28. September 1993 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23. November 1993 dahin geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von saldiert 842.584 DM berücksichtigt werden und den Klägern zu 2. sowie zu 3. entsprechend geringere Gewinnanteile zugerechnet werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung des danach festzustellenden Gewinns wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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