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Finanzgericht Köln, 10 K 3563/05

Datum:
09.05.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3563/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2007:0509.10K3563.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Juni 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2005 verpflichtet, das Kindergeld für die Kinder N und O in gesetzlicher Höhe für den Monat Dezember 2004 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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