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Finanzgericht Köln, 10 K 1875/03

Datum:
22.02.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1875/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2007:0222.10K1875.03.00
 
Tenor:

Die Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 von 6. Juni 2002, der Feststellungsbescheid für das Jahr 2000 vom 7. März 2002 und der Feststellungsbescheid für das Jahr 2001 vom 10. März 2003 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom

25. März 2003 dahin geändert, dass die Zinsaufwendungen der Klägerinnen aus den wechselseitigen Darlehen betreffend das Grundstück "C-Str." anerkannt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach festzustellenden Einkünfte wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 45/80 und der Beklagte zu 35/80 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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