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Finanzgericht Köln, 6 K 394/04

Datum:
26.10.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 394/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:1026.6K394.04.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom 04.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2003 und der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2006 wird die Einkommensteuer dergestalt neu festgesetzt, dass bei der Festsetzung

1. jeweils keine gewerblichen Einkünfte der Klägerin angesetzt,

2. die Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in 1999 mit - 83.636 DM und 2000 mit - 42.163 DM berücksichtigt und

3. die aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen Nrn. 3, 6, 8, 9 und 11 resultierenden Überschüsse in Höhe von 205.903 DM im Jahre 1999 und in Höhe von 14.142 DM im Jahre 2000 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der Einkommensteuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 85 v.H. und der Beklagte zu 15 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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