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Finanzgericht Köln, 2 K 6440/03

Datum:
27.11.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 6440/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:1127.2K6440.03.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des durch Bescheid vom 13. Februar 2004 geänderten Zerlegungs-bescheides vom 26. November 1999 und der Einspruchsentscheidung vom 6. No-vember 2003 wird der Beklagte verpflichtet, einen erneuten Zerlegungsbescheid un-ter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen: Ausgehend vom Ergebnis der in den angegriffenen Bescheiden vorgenommenen Oberzerlegung ist bei der Unterzer-legung der Faktor Arbeitslöhne zu 75 vH, der Faktor Umsatz zu 25 vH zu berücksich-tigen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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