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Finanzgericht Köln, 15 K 9/06

Datum:
17.05.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 9/06
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:0517.15K9.06.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 10.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2005, Kindergeld für den am 00.00.1984 geborenen Sohn W des Klägers für das Jahr 2003 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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