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Finanzgericht Köln, 13 K 6307/02

Datum:
20.09.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6307/02
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:0920.13K6307.02.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 1998 vom 00.00.0000 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden die Einkommensbeträge in der Weise festgestellt, dass der Steuerbilanzgewinn unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung um die in der Verschmelzungsbilanz aufgedeckten stillen Reserven i. H. v. ... DM erhöht wird.

Die Berechnung der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 
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