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Finanzgericht Köln, 13 K 5284/04

Datum:
03.03.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5284/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:0303.13K5284.04.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1996, Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für das Jahr 1996 und Feststellung gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1996 vom 00.00.0000 und des am 00.00.0000 abschließend gezeichneten Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 1996 werden

1. die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass unter Korrektur der Gewebesteuerrückstellungen und der als Betriebsausgabe berücksichtigten Vorsteuerkürzung die Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen um ... DM gemindert wird,

2. die Einkommensbeträge sowie die Minderung und Erhöhung der Körperschaftsteuer entsprechend festgestellt,

3. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge und der geänderten Tarifbelastung festgestellt,

4. der Gewerbesteuermessbetrag unter Ansatz des geänderten Einkommens festgesetzt.

!m übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrages und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 
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