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Finanzgericht Köln, 13 K 4550/05

Datum:
21.06.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4550/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:0621.13K4550.05.00
 
Tenor:

Der Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 00.00.0000 und der Gewerbesteuermessbescheid 2003 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 00.00.0000 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 
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