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Finanzgericht Köln, 11 K 5680/04

Datum:
15.03.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 5680/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:0315.11K5680.04.00
 
Tenor:

Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 01.01.1998 – 31.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ......2004 wird abgeändert. Der der Nachforderung zu Grunde gelegte pauschal zu besteuernde Arbeitslohn wird um 1533,42 DM (1998) und um jeweils 1536,72 DM (1999 bis 2001) gemindert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der Nachforderungsbeträge an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.

 
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