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Finanzgericht Köln, 11 K 2199/05

Datum:
18.01.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2199/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:0118.11K2199.05.00
 
Tenor:

Unter Abänderung des Abrechnungsbescheides vom 13.12.2004 für die ... ............ Betriebs GmbH und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom .........2005 wird der Erstattungsanspruch Umsatzsteuer 2. Quartal 2004 mit 3.178,08 € festgestellt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

 
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