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Die Einkommensteuer 2000 wird unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 20.10.2003 mit der Maßgabe herabgesetzt, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von DM 1.634 berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit streitig.
3Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
4Der Kläger erzielte als Chemiker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war bis September 2000 Gruppenleiter Verfahrensentwicklung und wurde ab Oktober 2000 zum Forschungsleiters befördert. Dabei war er bei einem J - Unternehmen der C - AG mit anderen Unternehmen beschäftigt. Sitz des Unternehmens ist die Stadt G. Ab dem Zeitpunkt der Beförderung arbeitete der Kläger teilweise am Sitz der Gesellschaft in der Stadt G und teilweise in der Stadt M. Im Bereich Verfahrensentwicklung hatte er 24 Mitarbeiter und verfügte über ein Haushaltsvolumen von ca. ... Mio. DM. Als Forschungsleiter war er vorgesetzter von 217 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und verfügte über ein Haushaltsvolumen von ca. ... Mio.
5Die Gesamtvergütung des Klägers setzte sich aus einem festen Bestandteil und einer variablen Vergütung zusammen. Grundlage für die variable Vergütung war eine im Jahre 1996 zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtsprecherausschuss der Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung "...", auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die variable Vergütung bestand aus zwei Komponenten, dem Unternehmenserfolg und der Erreichung persönlich vereinbarter Ziele. Auf jede der beiden Komponenten entfielen 50 v.H. des Bonuspotentials. Mit der Beförderung des Klägers vom Gruppenleiter zum Forschungsleiter stieg die variable Vergütung von 63.000,-- DM pro anno auf 89.250,-- DM pro anno.
6Für den Zeitraum 1997 bis 2002 entwickelten sich die Gehalts- und Bonuszahlungen wie folgt:
7Gehalt
8Gesamt davon var.
9DM DM %
101998 281.986 59.400 (für 1987) 21
111999 256.005 34.500 (für 1998) 14
122000 272.433 27.240 (für 1999) 10
132001 318.061 63.000 (für 2000) 20
14Bonuszahlungen 1997 – 2002
| Geschäfts-jahr | Bonus-potential | Bonus tats. | gezahlt im Monat | Davon aufgrund pers. Ziele | % | Davon aufgrund des Firmenerfolgs | % |
| DM | DM | DM | DM | ||||
| 1997 | 60.000 | 59.400 | 04/98 | 34.200 | 57 | 25.200 | 42 |
| 1998 | 60.000 | 34.500 | 04/99 | 27.900 | 46,5 | 6.600 | 11 |
| 1999 | 60.000 | 27.240 | 04/00 | 27.240 | 45,4 | 0 | 0 |
| 2000 | 63.000 | 63.000 | 04/01 | 40.950 | 65 | 22.050 | 35 |
| Euro | Euro | Euro | Euro | ||||
| 2001 | 48.000 | 43.680 | 04/02 | 23.520 | 49 | 20.160 | 42 |
| 2002 | 48.000 | 42.600 | 04/03 | 24.600 | 51,2 | 18.000 | 37,5 |
Der Kläger machte u.a. im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten für Bewirtungsaufwendungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geltend. Wegen der einzelnen Bewirtungsaufwendungen wird auf die Klageschrift vom 21. Oktober 2003 nebst Anlagen Bezug genommen.
17Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10. Dezember 2002 die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten.
18Den gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch wies er insoweit mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2003, in der er aus anderen Gründen die Einkommensteuer anderweitig festsetzte, zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
19Mit der Klage tragen die Kläger vor:
20Die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen seien als Werbungskosten abzugsfähig. Weder als Gruppenleiter noch als Forschungsleiter habe er die zu Beginn eines jeden Jahres vereinbarten persönlichen Ziele allein realisieren können, sondern sei im wesentlichen auf die Mitwirkung der in der Gruppe bzw. Abteilung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen. Deshalb habe es der Motivation der nachgeordneten Mitarbeiter bedurft. Eine dieser Motivationsmöglichkeiten sei die Bewirtung zu bestimmten Anlässen oder spontan gewesen. Gerade diese Gesten förderten die Motivation und damit die Zielerreichung.
21Die Kläger beantragen,
22die Einkommensteuer 2000 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2003 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.634,-- DM berücksichtigt werden;
23hilfsweise die Revision zuzulassen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen;
26hilfsweise die Revision zuzulassen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
29Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -. Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
30Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – liegen vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf veranlasst worden sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, dass der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. z.B. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1984, 557, 558). In dem vorgenannten Urteil hat der Bundesfinanzhof weiter ausgeführt, dass Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer, insbesondere ihm unterstellter Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers macht, in der Regel keine beruflich veranlassten Werbungskosten seien. Anders könnten jedoch die Verhältnisse liegen, wenn ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhalte, die der Höhe nach vom Erfolg der Mitarbeiter und dem seiner Geschäftsstelle (Abteilung) abhängig seien. Leistet ein solcher Steuerpflichtiger Aufwendungen an ihm unterstellte Arbeitskollegen, um diese zu möglichst hohen Leistungen anzuspornen, weil seine Bezüge zu einem nicht unwesentlichen Teil von den Provisionen seiner Mitarbeiter abhängig seien, so könnten bei ihm beruflich veranlasste Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis gegeben sein (vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Auflage 2006, § 19 Rz. 60 "Bewirtung").
31Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt der erkennende Senat im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Bewirtungsaufwendungen des Klägers beruflich veranlasst sind. Die Bonuszahlungen machen in den einzelnen Jahren zwischen 10 und 20 v.H. des Gehalts des Klägers aus. Bei diesem Prozentsatz kann man nicht mehr von unwesentlichen Anteilen ausgehen. Die Bonuszahlungen sind zwischen 47 % und 65 % davon abhängig, dass persönlich vereinbarte Ziele durch den Kläger erreicht werden. Hierzu ist er auf motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen. Die Bewirtung dieser Personen trägt mit Sicherheit zur Motivation und Leistungssteigerung bei. Deshalb sind die Bewirtungsaufwendungen im Streitfall ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig.
32Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Die Beteiligten haben eine Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht widersprochen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1.
34Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Er weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, sondern wendet diese vielmehr in einem speziellen Einzelfall an.