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Finanzgericht Köln, 10 K 5681/03

Datum:
18.10.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5681/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:1018.10K5681.03.00
 
Tenor:

Die Einkommensteuer 2000 wird unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 20.10.2003 mit der Maßgabe herabgesetzt, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von DM 1.634 berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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