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Finanzgericht Köln, 10 K 5354/02

Datum:
19.01.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5354/02
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:0119.10K5354.02.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 18.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2002 wird die Umsatzsteuer 2000 auf 0,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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