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Finanzgericht Köln, 10 K 4830/05

Datum:
10.08.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 K 4830/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2006:0810.10K4830.05.00
 
Tenor:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einschränkend dahin auszulegen, dass er dem Kindergeldanspruch einer alleinerziehenden Mutter im Wohnsitzstaat (Bundesrepublik Deutschland) nicht entgegensteht, die im Beschäftigungsstaat (Königreich der Niederlande) aufgrund des Alters der Kinder kein Kindergeld erhält?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Ist Art 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einschränkend dahin auszulegen, dass er dem Kindergeldanspruch einer alleinerziehenden Mutter im Wohnsitzstaat (Bundesrepublik Deutschland) nicht entgegensteht, die im Beschäftigungsstaat (Königreich der Niederlande) aufgrund des Alters der Kinder kein Kindergeld erhält?

3. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden:

Ergibt sich der Anspruch einer Arbeitnehmerin und alleinerziehenden Mutter auf Anwendung der günstigeren Regelungen ihres Wohnsitzstaates hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld unmittelbar aus dem EG-Vertrag bzw. allgemeinen Rechtsgrundsätzen?

4. Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, ob die Arbeitnehmerin arbeitstäglich zum Familienwohnsitz zurückkehrt?

 
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