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Finanzgericht Köln, 7 K 3331/02

Datum:
26.10.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3331/02
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:1026.7K3331.02.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ......... 2002 wird in der Weise geändert, dass kein Spekulationsgewinn in Höhe von ....... DM angenommen und die Einkommensteuer 1998 entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 1998 und deren Bekanntgabe an die Beteiligten wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Kläger in Höhe ihres jeweiligen Kostenerstattungsanspruches vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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