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Finanzgericht Köln, 7 K 3186/04

Datum:
01.06.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3186/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:0601.7K3186.04.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom ............ wird unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom......geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben die Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen und den Klägern bekannt zu geben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist in der Kostenentscheidung wegen Sicherheitsleistung durch die Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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