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Finanzgericht Köln, 4 K 5620/03

Datum:
19.01.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5620/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:0119.4K5620.03.00
 
Tenor:

Der Ergänzungsbescheid vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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