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Finanzgericht Köln, 15 K 4753/04

Datum:
15.03.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4753/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:0315.15K4753.04.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 5.2.2004 in der Fas-sung der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2004 wird dem Beklagten aufge-geben, die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung des ermäßigten Steuer-satzes nach § 34 EStG für den Abfindungsbetrag in Höhe von 329.000 DM neu zu berechnen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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