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Finanzgericht Köln, 13 K 6449/03

Datum:
07.09.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6449/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:0907.13K6449.03.00
 
Tenor:

Die Körperschaftsteuerbescheide 0000 bis 0000, die Feststellungsbescheide gemäß § 47 Abs. 2 KStG auf den 00.00.0000 und 0000 und der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG auf den 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00. 00.0000 werden dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung der Steuer- und Feststellungsbeträge die zu versteuernden Einkommen unter Berücksichtigung von Erlösminderungen in Höhe von ...DM für 0000, von ... DM für 0000 und von ... DM für 0000 unter gleichzeitiger Minderung der AfA-Beträge um jeweils ...DM berechnet werden. Dem Beklagten wird aufgegeben die geänderten Steuerfestsetzungen und Feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 
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