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Finanzgericht Köln, 13 K 3009/04

Datum:
16.11.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3009/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:1116.13K3009.04.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für das Jahr 1997 vom 00.00.0000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden

1. die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung das „...“ i.H.v. ... DM zum 00.00.0000 erfolgswirksam als Verbindlichkeit eingebucht wird,

2. die Einkommensbeträge entsprechend festgestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO ).

Die Kosten des Rechtsstreits bis zum 00.00.0000 trägt die Klägerin. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und der Beklagte zu 23 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 
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