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Finanzgericht Köln, 10 Ko 4172/05

Datum:
21.12.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 4172/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:1221.10KO4172.05.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 00.00.0000 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf ... EUR (entsprechend ... DM) festgesetzt. Die übrigen Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben erhalten.

Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.

 
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