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Finanzgericht Köln, 10 Ko 223/05

Datum:
11.07.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 223/05
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:0711.10KO223.05.00
 
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 wird aufgehoben; die Aufwen-dungen des Erinnerungsgegners in den Verfahren 11 K 670/02 und 11 K 1400/03 sind nicht zu erstatten.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

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