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Finanzgericht Köln, 10 K 5712/04

Datum:
23.06.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5712/04
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2005:0623.10K5712.04.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2004 wird für die Söhne des Klägers aus erster Ehe Teilkindergeld für die Monate von April 2000 bis Dezember 2003 und für die Zeit ab November 2004 in Höhe von monatlich 152,67 EUR festgesetzt (70,16 EUR und 82,51 EUR); die Söhne des Klägers werden als Zählkinder berücksichtigt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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