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Finanzgericht Köln, 7 K 2006/03

Datum:
17.11.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2006/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2004:1117.7K2006.03.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.06.2003 wird geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen und den Einkommensteuerbescheid 2001 mit der entsprechend geänderten Steuerfestsetzung neu bekannt zugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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