Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten, ob die Erlöse der Klägerin dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, oder ob insoweit wegen einer Steuerbegünstigung der halbe Steuersatz zur Anwendung kommt.
3Die Klägerin ist Herausgeberin der Zeitung "B", die im Streitjahr 1988 ... erschien und über den Einzelhandel zum Verkaufspreis von ... DM vertrieben wurde. Die Archivbände der Zeitung für das Jahr 1988 sind verloren gegangen. Deshalb hat die Klägerin die nach ihrer Darstellung inhaltlich vergleichbaren Exemplare der Jahre 1986 und 1990 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach gliedert sich die Zeitung in ... Rubriken mit einer Vielzahl von Unterrubriken zu den verschiedensten Waren, Dienstleistungen sowie weiteren Interessensgebieten. Sachbezogen hierzu sind in der Zeitung im Wesentlichen Kleinanzeigen von Privatpersonen (etwa 80 - 90%) veröffentlicht, wovon wiederum ein kleiner Teil auf Suchanzeigen entfällt. Ebenfalls von untergeordneter Bedeutung sind Geschäftsanzeigen von Gewerbetreibenden sowie Eigenwerbung der Klägerin, so dass im Ergebnis die Angebotsanzeigen von nicht gewerblich tätigen Privatleuten deutlich überwiegen. Die Anzeigen von Privatpersonen wurden kostenlos abgedruckt, während für die gewerblichen Anzeigen ein Entgelt zu entrichten war.
4In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1988 gab die Klägerin die Umsatzerlöse aus dem Zeitungsverkauf als steuerbegünstigte Umsätze an, die dem halben Steuersatz unterlägen. Der Beklagte folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern unterwarf im Umsatzsteuerbescheid 1988 vom 15.02.1991 die streitigen Erlöse dem Regelsteuersatz von 14 v.H. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin wurde zunächst antragsgemäß zum Ruhen gebracht, um ein beim Bundesfinanzhof - BFH - seinerzeit anhängig gewesenes Musterverfahren zu der Frage des halben Steuersatzes für Erlöse von Anzeigenzeitungen abzuwarten. Die Revision betraf die Rechtslage aufgrund der Gesetzesfassung vor dem 01.01.1988. Dieses Verfahren wurde jedoch im Sinne der Finanzverwaltung rechtskräftig entschieden, die begehrte Steuerbegünstigung also verneint.
5Daraufhin nahm der Beklagte in 2001 das bis dahin ruhende Einspruchsverfahren der Klägerin betreffend die Umsatzsteuer 1988 wieder auf. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01. Januar 1988 eingetretene Änderung des Umsatzsteuerrechts durch Neufassung der Nr. 49 b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und des Gesamtzolltarifs (GZT) Position 49.02 vertrat der Beklagte den Standpunkt, dass diese Änderungen für die streitige Frage der Steuerbegünstigung ohne Bedeutung seien, weil die von der Klägerin herausgegebene Zeitung unverändert wegen der in ihr enthaltenen überwiegenden Werbung nicht die Voraussetzungen für eine Begünstigung erfülle. Dabei bezog sich der Beklagte u. a. auch auf eine seiner Ansicht nach einschlägige BFH-Entscheidung zu der Neufassung des Gesetzes. Mit Einspruchsentscheidung vom 30.08.2001 wurde der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
6Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Ihrer Ansicht nach begründet jedenfalls die zum 01.01.1988 in Kraft getretene Neufassung der Nr. 49 b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ihren Anspruch auf den halben Steuersatz. Schon nach dem Wortlaut dieser Gesetzesregelung falle ihre Zeitung nicht unter den Ausschlusstatbestand dieser Norm, wonach Anzeigenblätter, Annoncenzeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthielten, die Steuerbegünstigung nicht in Anspruch nehmen könnten. Ihre Zeitung sei nämlich kein Anzeigenblatt oder eine Annoncenzeitung, sondern eine Offerten-Zeitung. Während Anzeigenblätter und Annoncenzeitungen solche seien, die sich über bezahlte Anzeigen finanzierten und kostenlos an den Leser abgegeben würden, sei eine Offerten-Zeitung als ein Druckerzeugnis zu definieren, das Annoncen privater Inserenten kostenlos und solche von Gewerbetreibenden kostenpflichtig veröffentliche, während die Zeitung selbst gegen Entgelt vertrieben werde.
7Hierzu hat die Klägerin eine diese Definition bestätigende Stellungnahme des C e.V. vom 31.07.1992 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 79 - 81 der FG-Akte).
8Ihre somit als Offertenblatt zu definierende Zeitung könne - so die Klägerin - auch nicht durch die im Anlagetext gewählte Formulierung "und dergleichen" unter den Ausschlusstatbestand der Norm subsumiert werden. Denn durch diese Formulierung knüpfe der Gesetzgeber ja gerade an Anzeigenblätter und Annoncenzeitungen - also andersartige Druckerzeugnisse - an.
9Die Richtigkeit dieser Überlegung könne im Übrigen nicht durch den dann folgenden Relativsatz in Frage gestellt werden mit dem Wortlaut "die überwiegend Werbung enthalten". Denn mit dieser Einschränkung habe der Gesetzgeber die Steuerbegünstigung nur für Annoncenzeitungen mit überwiegender unternehmerisch-geschäftlicher Werbung versagen wollen, nicht aber für Offertenblätter mit Anzeigen von nicht gewerblich tätigen Privatpersonen, wie sie bei der von ihr, der Klägerin, herausgegebenen Zeitung unstreitig überwögen. Ein solcher Wille des Gesetzgebers sei daraus zu folgern, dass die zitierte Einschränkung völlig sinnlos wäre, wenn der ihr zugrunde liegende Werbungsbegriff sowohl die geschäftliche wie auch die private Werbung gleichermaßen umfassen würde. Die einzige vom Gesetzgeber gemeinte Werbungsart könne aber nur die geschäftliche sein. Dies wiederum folge aus dem nach der Gesetzesänderung nur noch maßgebenden umsatzsteuerlichen Werbungsbegriff, der voraussetze, dass ein Geschäftsmann eine Botschaft verbreite. In diesem Sinne habe der Europäische Gerichtshof - EuGH - bereits mit Urteil vom 17. November 1994, Rs. C 68/92 entschieden. Bereits zuvor habe der V. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. September 1987, V R 105/77 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Begriff der Werbung umsatzsteuerrechtlich als geschäftliche Werbung definiert.
10Andere Entscheidungen, auf die sich der Beklagte berufe, seien zu der früheren Rechtslage mit dem damals maßgeblichen Zolltarif ergangen und deshalb auf die Zeiträume ab dem Streitjahr 1988 nicht mehr anwendbar. Zwar habe der BFH durch Beschluss vom 20. März 1998 V B 138/97 an seiner Rechtsprechung zum erweiterten Werbungsbegriff unter Einschluss der privaten Werbung auch für die neue Gesetzesfassung festgehalten. Diese Entscheidung stehe jedoch im Widerspruch zu anderen BFH-Urteilen, z.B. des VII. Senats sowie der zitierten EuGH-Rechtsprechung, und sei auch ansonsten fehlerhaft. Denn der V. Senat des BFH habe es versäumt, sich mit dem ab 01.01.1988 allein maßgeblichen umsatzsteuerlichen Werbungsbegriff auseinander zu setzen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne es schließlich auch nicht zwei verschiedene Werbungsbegriffe im Umsatzsteuerrecht geben. Weil ihre Zeitung aber unstreitig überwiegend keine Werbung von Geschäftsleuten, sondern von Privatpersonen enthalte, seien die Verkaufserlöse umsatzsteuerbegünstigt.
11Wollte man dagegen die frühere BFH-Rechtsprechung für anwendbar halten, so sei von einer verfassungswidrigen Rechtslage auszugehen. Der Gesetzestext in Nr. 49 b der Anlage sei wegen Abgrenzungsschwierigkeiten unbrauchbar und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz -- GG --. Die Grenzen zwischen Information und Werbung seien fließend und durch Verschleierung oder unterschiedliche subjektive Wahrnehmungen austauschbar, was sich vorliegend als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände auswirke, zumal auch der Herausgabezweck z.B. einer Tageszeitung sicherlich die Gewinnerzielung und nicht ein karitativer Zweck sei. Zudem werde die Pressefreiheit tangiert, wenn Offertenblätter von der umsatzsteuerlichen Begünstigung ausgeschlossen würden. Denn dadurch würde die wirtschaftliche Existenz solcher Zeitungen gefährdet und so minderbemittelten Bürgern die Möglichkeit genommen, kostenlos zu inserieren.
12Die Klägerin beantragt,
13unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 1988 vom 15.02.1991 sowie Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 1988 auf 25.385,90 DM herabzusetzen,
14hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
18Der Beklagte trägt - teilweise unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung - im Wesentlichen folgendes vor: Die Klägerin verkenne den maßgeblichen Werbungsbegriff. Dessen Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des BFH in der erweiterten Form, also einschließlich der Werbung von Privatleuten, gelte auch nach der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes weiter fort. Denn dieser Werbungsbe-griff habe durch die Gesetzesänderung keinen anderen Inhalt bekommen, wie auch der BFH in seinem Beschluss vom 20.03.1998 für die Jahre ab 01.01.1988 entschieden habe. Diese Entscheidung des V. Senats stehe auch nicht - wie die Klägerin meine - im Widerspruch zum Urteil des VII. Senats vom 18. Februar 1997 VII R 26/96, weil diese Entscheidung eine Zolltarifauskunft zum Gegenstand gehabt habe. Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 24. September 1987 gehe insoweit an der Sache vorbei, als hier die Steuerfreiheit einer durch den Unternehmer selbst ausgeführten Leistung zu beurteilen gewesen sei. Es liege in der Systematik des Umsatzsteuerrechts begründet, dass deshalb der BFH nicht dazu habe Stellung nehmen müssen, ob Werbung auch im privaten Bereich vorliegen könne. Die Klägerin verkenne schließlich insbesondere, dass in Nr. 49 der Anlage nicht die durch den Verkäufer erbrachte Leistung definiert werde (im Streitfall also die Lieferung der Zeitung an den Käufer), sondern Eigenschaften des Lieferungsgegenstandes näher umrissen würden. Auch vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Klägerin zur Werbung im umsatzsteuerlichen Sinne als unzutreffend abzulehnen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist unbegründet.
21Der Beklagte hat zu Recht die Verkaufserlöse der streitigen Zeitung dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung unterworfen. Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit Nr. 49 b der Anlage hierzu liegen nicht vor.
221.
23Nach den vorzitierten Normen ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Lieferung von Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon jedoch aufgrund des Klammerzusatzes in der Anlage 49 b "Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten". Dieser Ausschlusstatbestand trifft auf die Zeitung der Klägerin zu.
24Dies ist hier nicht der Fall. Der hinreichende sachliche Grund für die Belastung der Klägerin mit dem Regelsteuersatz ist in dem Produkt zu sehen, das - anders als die vom Gesetzgeber definierten bevorzugten Presseerzeugnisse - wegen seines Werbecharakters nicht in dem erforderlich Umfang die gesetzgeberischen Ziele der Information und Meinungsbildung der Bevölkerung zu fördern (siehe oben) geeignet ist.
272.
28Unter Einbeziehung der privaten Anzeigen (ohne Suchanzeigen) ergibt sich für die Zeitung der Klägerin ein "Überwiegen von Werbung" im Sinne des Gesetzes.
293.
31Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.