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Finanzgericht Köln, 11 K 6305/02

Datum:
10.03.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 6305/02
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2004:0310.11K6305.02.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerveranlagung 2001 aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 2001 durchzuführen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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