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Finanzgericht Köln, 10 K 8848/99

Datum:
09.12.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 8848/99
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2004:1209.10K8848.99.00
 
Tenor:

Der Gewerbesteuermessbescheid 1993 vom 6. August 1999 in Form der Ein-spruchsentscheidung vom 29. November 1999 wird dahin geändert, dass der gewerbliche Gewinn unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung angesetzt wird. Die Ermittlung des danach festzusetzenden Gewerbesteuer-messbetrags wird dem Beklagten aufgegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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