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Finanzgericht Köln, 10 K 6552/03

Datum:
08.07.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6552/03
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2004:0708.10K6552.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.05.2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.11.2003 verpflich-tet, die rückständige Einkommensteuer 1986 bis 1999 und Vermögensteuer 1986 bis 1990 aufzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin ab-wenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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