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Finanzgericht Köln, 9 K 6569/00

Datum:
29.07.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6569/00
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2003:0729.9K6569.00.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die bis zum 13. Mai 2003 entstanden Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 66 v. H. und dem Beklagten zu 34 v. H. auferlegt. Die weiteren Kosten trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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