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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bzw. inwiefern der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2001 mit Blick auf die unentgeltlichen Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber Fahrtkosten geltend machen kann.
3Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Arbeiter und auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. Er fährt arbeitstäglich mit seinem Pkw zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, von wo aus er mit dem Firmenbus zu der jeweiligen Einsatzstelle befördert wird.
4Der Kläger war im Streitjahr 2001 im Wesentlichen auf den folgenden Baustellen eingesetzt:
| Einsatz vom - bis | Baustelle | Dauer/Anzahl Tage | Entfernung |
| 03.01. -20.07. | ........... | 6,5 Monate/85 Tage | 40 km |
| 23.07. -21.12. | .........-........... | 5 Monate/96 Tage | 35 km |
Darüberhinaus war der Kläger auf den folgenden Baustellen kurzfristig tätig:
| Baustelle | Anzahl der Tage | Entfernung |
| ............ | 5 | 50 km |
| ......- ........... | 9 | 55 km |
| .......-........ | 1 | 55 km |
| .......-.......... | 1 | 70 km |
| ........-.......... | 11 | 35 km |
| ..........-............ | 3 | 35 km |
| ............... | 5 | 40 km |
In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Fahrten zu dem Treffpunkt als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale wie folgt geltend: 230 Tage x 7 km.
9Mit Einkommensteuerbescheid vom ............. wurden diese Aufwendungen erklärungsgemäß i.H.v. 1.127 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
10Am ............ legten die Kläger hiergegen Einspruch ein. Sie begehrten unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2001 (BStBl I 2001, 994), die Fahrten zu den jeweiligen Einsatzstellen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.
11Mit Einspruchsentscheidung vom ........ berücksichtigte der Beklagte weitere Werbungskosten i.H.v. 1.754. Dabei wurden Reisekosten mit Blick auf Fahrten zwischen Treffpunkt und Einsatzstelle nach Ablauf von drei Monaten mit 2.185 DM angesetzt und die Fahrtkosten auf 696 DM (142 Tage x 7 km x 0,70 DM) herabgesetzt. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
12Am ......... erhoben die Kläger Klage.
13Die Kläger tragen vor, dass die Fahrten des Klägers mit dem Sammeltransporter vom Treffpunkt zu den Einsatzstellen mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen seien. Auf die Höhe der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des Arbeitnehmers komme es nicht an. Denn entsprechend dem Grundgedanken der an die Wegstrecke anknüpfenden Pauschale würden Aufwendungen unterstellt, unabhängig davon, ob sie entstanden seien. Demzufolge gelte sie auch in den Fällen der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
14Weder dem Gesetz noch dem Einführungsschreiben (BMF-Schreiben v. 11.12.2001, BStBI I 2001, 994) könne entnommen werden, dass die Entfernungspauschale nur für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelte. Bei einem Bauarbeiter sei die Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die jeweilige Baustelle. Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei der Ort, an dem der Arbeitnehmer arbeitstäglich die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Dies sei im Normalfall eine einzige gleichbleibende, dauerhafte Arbeitsstätte. Mit dieser Grundvorstellung und auch mit dem Wortlaut des Gesetzes sei es aber vereinbar, auch in Fällen der Einsatzwechseltätigkeit, bei der der Arbeitnehmer mehrere Tage, Wochen oder Monate auf ortsfesten, aber nach dieser Zeit wechselnden gleichrangigen Arbeitsstätten tätig werde, den jeweiligen Einsatzort als Arbeitsstätte und die Fahrt von der Wohnung dorthin als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu qualifizieren.
15Hinsichtlich der Entfernungspauschale könne es auch nicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle ankommen. Eine Unterscheidung dahingehend, dass ein Ansatz der Entfernungspauschale bei Sammeltransporten und einer Entfernung von mehr als 30 Km nicht erfolgen könne, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Eine solche Unterscheidung könne auch nicht aus den Lohnsteuerrichtlinien abgeleitet werden. Zwar regele R 38 Abs. 3 LStR 2002, dass bei einer Entfernung von mehr als 30 km die Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt werden "können". Aus dieser Formulierung ergebe sich jedoch kein zwingender Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen, sondern vielmehr ein Wahlrecht.
16Im übrigen sei eine unterschiedliche Besteuerung von Steuerpflichtigen, die mit einem Sammeltransport zur Baustelle transportiert werden, und bei Entfernungen bis zu 30 km Fahrtkosten geltend machen können, nicht gerechtfertigt.
17Vor diesem Hintergrund müssten die Fahrtkosten wie folgt berücksichtigt werden:
18216 Tage x 7 km x 0,70 DM 1.059 DM
19Sammeltransport 6.440 DM
20Gemäß entsprechender Aufstellung ergeben sich diese vom Kläger geltend gemachten Kosten der Sammelbeförderung aus der Berücksichtigung sämtlicher Fahrten zwischen Treffpunkt und Einsatzstelle mit der Pauschale i.H.v. 0,70 DM für die ersten zehn Kilometer und mit der Pauschale i.H.v. 0,80 DM für die weiteren Kilometer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bezug genommen (Bl. 13 d. A.).
21Die Kläger beantragen sinngemäß,
22den Einkommensteuerbescheid 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ......... dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten i.H.v. 4.618 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte trägt vor, dass Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen seien, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt werde (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km betrage (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 "Einsatzwechseltätigkeit " LStH 2001). Dem Arbeitnehmer stehe in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.
26Fahrten zur Einsatzstelle seien als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Ansatz der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zu berücksichtigen, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle weniger als 30 km betrage und die Tätigkeit nicht im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt werde oder wenn der Arbeitnehmer bereits mindestens 3 Monate an der betroffenen Einsatzstelle tätig sei.
27Folglich seien bezüglich der Fahrtkosten im Zusammenhang mit den Baustellen ........... (03.01. - 20.07.) und ........-......... (23.07. - 21.12.) die Reisekostengrundsätze anzuwenden, da die Entfernung zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle mehr als 30 km betrage. Deshalb stehe dem Kläger jeweils für die ersten drei Monate die Entfernungspauschale nur für die Fahrten zu dem Treffpunkt zu. Die Weiterfahrt mit dem Firmenbus stelle dagegen eine Dienstreise dar (vgl. BFH, BStBl II 1994, 422), für die der Kläger keine Fahrtkosten geltend machen könne, da ihm keine entsprechenden Aufwendungen entstanden seien. Nach Ablauf der jeweiligen Dreimonatsfrist seien die Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, für die die Entfernungspauschale anzusetzen sei.
28An den Tagen, an denen der Kläger auf den Baustellen in ........, ..........., .............., ........ ......, ................., ............... und .............. eingesetzt worden sei, seien die Reisekostengrundsätze anzuwenden, da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle jeweils mehr als 30 km betragen habe. Folglich sei die Entfernungspauschale nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Treffpunkt anzusetzen, weil dem Kläger für die Weiterfahrt zu den Baustellen aufgrund der Sammelbeförderung keine Aufwendungen entstanden seien.
29Im einzelnen würden sich die Fahrtkosten des Klägers wie folgt ermitteln:
30Entfernungspauschale Reisekosten
31............ und ...........-...........
3203.01. - 02.04.: 46 Arbeitstage x 7 km x 0,70 DM = 225,40 DM
3303.04. - 20.07.: 40 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = 280,00 DM
3440 Arbeitstage x 30 km x 0,80 DM = 960,00 DM
3503.07. - 22.10.: 61 Arbeitstage x 7 km x 0,70 DM = 298,90 DM
3623.10. - 21.12.: 35 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = 245,00 DM
3735 Arbeitstage x 25 km x 0,80 DM = 700,00 DM
38übrige Baustellen
3935 Arbeitstage x 7 km x 0,70 DM = 171,50 DM
40695,80 DM 2.185,00 DM
41Das Gericht hat am 16. Oktober 2003 beschlossen, die Sache der Einzelrichterin zur Entscheidung zu übertragen.
42Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
45Die Klage ist unbegründet.
46Der Beklagte hat die Berücksichtigung der Fahrtkosten zu Recht auf insgesamt 2.881 DM beschränkt und die Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten versagt. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten als Werbungskosten.
47Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit an verschiedenen Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig wird, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (Einzugsbereich), die Aufwendungen für Fahrten mit dem Kfz zwischen Wohnung und den Einsatzstellen in Höhe der Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen (BFH, Urt. v. 10.10.1994, a.a.O., m.w.N.). Entspricht die Entfernung zur Einsatzstelle nicht mehr der typischen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, werden nach der Rechtsprechung des BFH die Fahrtkosten für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle nach Dienstreiskostengrundsätzen mit den tatsächlich entstandenen Kosten und nicht mit den Pauschalen berücksichtigt (BFH, Urt. v. 10.10.1994, a.a.O.).
50Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die sich das Gericht zu eigen macht, erfüllen die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten nicht die Voraussetzungen der Entfernungspauschale. Sie sind vielmehr mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Kläger im Streitfall jedoch nicht selbst getragen hat. Denn die streitgegenständlichen Fahrten zu den Einsatzstellen unterschreiten die vom BFH statuierte Drei-Monats-Grenze. Diese Grenze ist auch insofern anwendbar, als die Entfernung zu den Einsatzstellen mehr als 30 km beträgt und damit die typische Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überschreitet.
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