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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des REchtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gewerblich tätig ist und deshalb ab dem 1. Januar 2001 zu Recht zur Buchführung nach § 141 AO aufgefordert wurde.
3Die Klägerin ist Berufsbetreuerin i.S.d. § 1896 BGB. Als solche betreut sie ältere, sozialschwache, körperlich und geistig behinderte Menschen, die zu ca. 90 % in verschiedenen Einrichtungen untergebracht sind.
4Berufsbetreuer werden in Listen geführt. Sie werden von den Richtern nach ihrer fachlichen Qualifikation für den jeweiligen Einzelfall ausgesucht und bestellt. Der Schwerpunkt und die Fachkenntnisse der Klägerin liegen im finanziellen und wirtschaftlichen Bereich. Dies ist darin begründet, dass sie gelernte Bankkauffrau ist. Außerdem war sie lange Zeit als Heimleiterin tätig. Die Richter wählen sie gezielt für Betreute aus, bei denen diese Fachkenntnisse erforderlich sind.
5Überwiegend wird die Klägerin für rechnungspflichtige zu betreuende Personen bestellt. Ungefähr 80 % der von der Klägerin betreuten sind rechnungslegungspflichtig Es handelt sich dabei um vermögende und nicht vermögende Personen. Bei nicht vermögenden Personen folgt die Rechnungslegungspflicht zum Beispiel aus dem Pflegewohngeld. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel für jeden Betreuten einmal im Jahr. In einem Jahr erstellt die Klägerin insgesamt ungefähr 45 Rechnungslegungen. Im Einzelnen kann dies variieren, da auch die Zahl der Betreuten variiert. Zur Zeit hat sie 55 Betreute.
6Neben der Rechnungslegung kümmert sich die Klägerin für die Betreuten auch um Abrechnungen mit Versicherungen, z.B. mit Sozialversicherungsträgern. Außerdem überprüft die Klägerin die Dokumentation des Pflegepersonals der einzelnen Einrichtungen für den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Sie sorgt dafür, dass die in der Dokumentation aufgeführten Leistungen tatsächlich stattfinden und richtig abgerechnet werden. In diesem Zusammenhang hat sie regelmäßig Kontakt zu ambulanten und stationären Diensten (Heim, Arzt, Krankenhaus, Pflegepersonal usw.).
7Kontakt hat sie für die Betreuten auch mit Ämtern, Behörden und sonstigen Institutionen (Sozialamt, Krankenkasse usw.), sowie häufig mit Banken und Gerichten (z.B. wegen der Freigabe von Sparguthaben oder zur mündelsicheren Anlage von finanziellen Mitteln).
8Zeitlich steht die persönliche Betreuung im Vordergrund. Die Klägerin führt mit ihren Klienten nicht nur Gespräche über finanzielle Fragen, sondern kümmert sich auch um deren Seelsorge, spricht mit ihnen über die "kleinen Alltagssorgen", über deren Ängste und über deren Krankheiten. Zu dem Aufgabenkreis der Klägerin gehört es, Rat zu geben, zuzuhören, oder auch einfach nur mit dem Betreuten "eine Tasse Kaffee zu trinken". Ganz vereinzelt geht sie mit oder für die Betreuten einkaufen. Gelegentlich hat sie Kontakt zu Bezugspersonen der Betreuten, sofern welche vorhanden sind.
9Der zeitliche Aufwand, der für die persönliche Betreuung und für die finanzielle bzw. wirtschaftliche Betreuung anfällt, lässt sich nicht im Einzelnen differenziert beziffern. Die Klägerin betreut alle von ihr zu betreuenden Personen selber.
10Die Klägerin darf keine Werbung für sich machen. Sie hat für ihre Tätigkeit Rechtskenntnisse. Im Betreuungsrecht bildet sie sich permanent fort. Dies wird dadurch erschwert, dass es besonders viele Gesetzesänderungen insbesondere im Bereich der Kranken- und Sozialversicherung gibt.
11Die Klägerin selbst rechnet ihre Leistungen nach Stundensätzen ab. Sie erhält 23 EUR/Stunde. In ihren Abrechnungen muss sie sämtliche einzelnen Tätigkeiten aufführen und den Anlass für die jeweilige Tätigkeit darlegen.
12Im Jahre 1998 erzielte die Klägerin einen Gewinn i.H.v. 51.866 DM. Daraufhin erging unter Hinweis auf diesen Gewinn am 9. November 2000 ein Bescheid, mit dem die Klägerin nach § 141 AO für ihren Gewerbebetrieb zur Buchführung ab dem 1. Januar 2001 aufgefordert wurde. Mit dem hiergegen am 17. November 2000 eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, nicht gewerblich, sondern selbständig tätig zu sein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2002 als unbegründet zurückgewiesen, da die Tätigkeit der Klägerin eine gewerbliche Tätigkeit sei. Am 22. März 2002 erhob die Klägerin Klage.
13Die Klägerin trägt vor, dass sie als Berufsbetreuerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG erziele. Insbesondere sei ihre Tätigkeit mit der eines Vermögensverwalters i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vergleichbar. Denn sie betreue überwiegend rechnungspflichtige Personen, für die sie die Vermögenssorge trage. Sie übe in der Sache die berufsmäßige Verwaltung fremden Vermögens aus. So müsse sie fremdes Kapitalvermögen verzinslich anlegen oder fremdes Immobilienvermögen vermieten, verpachten oder verkaufen. Mit dieser Art der Betreuung würde in der Regel nicht jemand betraut, der zum Beispiel eine Ausbildung als Krankenschwester oder Altenpfleger aufweist. Umgekehrt würde sie, die Klägerin, angesichts ihrer Qualifikation nicht zur Betreuung eines psychisch kranken Menschen bestellt. Im übrigen beruft sie sich auf das Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 27. September 2000 (DStRE 2001, 965).
14Darüber hinaus sei ihre Tätigkeit aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung und ständigen Fortbildung auch den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 EStG sehr ähnlich. Sie sei aufgrund ihrer Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig. Ihr komme dabei auch eine beratende Funktion zu, wodurch sie mit einem Rechtsanwalt oder beratenden Volks- oder Betriebswirt vergleichbar sei.
15Ihre Tätigkeit stelle auch deshalb keinen Gewerbebetrieb dar, weil sie weder mit Waren handele noch eine handwerkliche Tätigkeit ausübe.
16Die Klägerin trägt vor, dass der Einstufung ihrer Tätigkeit als selbständige Arbeit nach § 18 EStG auch nicht das zur Zeit beim Bundesfinanzhof anhängige Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. April 2003 (EFG 2003, 1033) entgegenstünde. Denn ihr Fall sei mit dem dem Urteil zugrundeliegenden nicht vergleichbar, da sie eine andere Klientel habe. So sei im Streitfall des FG Münster der Betreuer ein Sozialpädagoge gewesen. Sie selber sei jedoch ausgebildete Bankkauffrau.
17Ebenso wenig spräche auch das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 1999 (EFG 1999, 1080) gegen ihre Qualifizierung als selbständig Tätige. Denn auch in jenem Falle habe aufgrund der konkreten Umstände nicht die Vermögenssorge im Vordergrund gestanden.
18Die Klägerin beantragt sinngemäß,
19den Bescheid vom 9. November 2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte trägt vor, dass die Tätigkeit der Klägerin eine gewerbliche Tätigkeit sei. Denn das Berufsbild des Betreuers bedeute Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft. Zu den Aufgaben eines Betreuers - und konkret auch der Klägerin - gehöre nach § 1901 BGB nicht nur die Vermögens-, sondern auch die Personensorge. Die Tätigkeitsfelder des Berufsbetreuers - und der Klägerin - seien deshalb weit umfassender als die eines Vermögensverwalters, Konkursverwalters oder Testamentvollstreckers, welche ausschließlich verwaltend im Sinne einer Fruchtziehung aus vorhandener Substanz tätig seien. Aufgrund des engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs der Vermögens- und Personensorge sei die Tätigkeit des Berufsbetreuers einheitlich zu beurteilen und in ihrem Gesamtbild als gewerblich zu qualifizieren, da das Erscheinungsbild des Berufsbetreuers von den wesentlichen Merkmalen der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Berufe in erheblichem Maße abweiche. Darüber hinaus beruft sich der Beklagte auf das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 1999 (EFG 1999, 1080).
23Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
26Die Klage ist unbegründet.
27Ein Gewerbebetrieb stellt gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung dar, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung darf dabei weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sein. Diese Anforderungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt die Tätigkeit der Klägerin als Berufsbetreuerin. Insbesondere fällt die Tätigkeit der Klägerin nicht in den vorrangigen Anwendungsbereich des § 18 EStG.
29Der Senat kann es im Streitfall dahingestellt lassen, welcher Rechtsauffassung er sich anschließt, denn sie führen im Streitfall beide zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin als Berufsbetreuerin nicht als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
35Diesem Tätigkeitsbild entspricht auch die konkrete Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin ist mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen betraut. Hierzu gehören zu einem bedeutenden Anteil die Rechnungslegung für die Betreuten, sowie auch Abrechnungen mit Versicherungen, Überprüfung der Dokumentation des Pflegepersonals, regelmäßiger Kontakt zu ambulanten und stationären Diensten, Ämtern, Behörden und sonstigen Institutionen (Sozialamt, Krankenkasse usw.), sowie häufiger Kontakt mit Banken und Gerichten (z.B. wegen der Freigabe von Sparguthaben oder zur mündelsicheren Anlage von finanziellen Mitteln). Im Streitfall steht aber auch für die Klägerin zeitlich die persönliche Betreuung im Vordergrund, etwa die Seelsorge, Gespräche mit den Betreuten über deren Alltagssorgen, deren Ängste und deren Krankheiten, Erteilung von Ratschlägen und einfaches "Zuhören".
39An dieser Beurteilung ändert auch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25.06.1998 (BGBl I 1998, S. 1580) nichts. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber ab 1999 die rechtliche Betreuung eingeführt. Jedoch verfolgt auch die rechtsgeschäftliche Betreuungsvorsorge vor allem den Zweck, den Wünschen des Betreuten soweit wie möglich den Vorrang zu lassen. Sie umfasst unterschiedliche Aufgabenfelder wie Gesundheitsfürsorge, Vermögens- und Personensorge (Palandt/Diederichsen, BGB, § 1896 Rz. 20). Die persönliche Betreuung wird weiterhin ausdrücklich vom Gesetz genannt (§ 1897 Abs. 1 BGB).
42Die Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers, des Vermögensverwalters und des Aufsichtsrats weisen verschiedene Gemeinsamkeiten auf. Sie bestehen zum einen darin, dass sie nach ihrem gesetzlichen Leitbild fremdnützig, in einem fremden Geschäftskreis und weitestgehend selbstständig ausgeübt werden (so auch Finanzgericht Thüringen, Urt. v. 27.09.2000, IV 1485/98, DStRE 2001, 965, rk., das deshalb unter Beschränkung auf diese Merkmale im Ergebnis den Berufsbetreuer dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuordnet, da auch dieser genau diese Eigenschaften aufweise). Über diese Merkmale hinaus ist den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Berufen jedoch auch gemeinsam, dass sie in ihrem Wesen von einem Sachbezug geprägt sind. Der Personenbezug kann gegeben sein. Dieser ist jedoch nicht zwingend und charakterisierend. So folgert der BFH aus den exemplarisch aufgezählten Aktivitäten, dass es sich um vermögensverwaltende Tätigkeiten handelt, die vor allem gelegentlich ausgeübt werden (BFH, Urt. v. 28.06.2002, IV R 10/00, BStBl II 2002, 338). Beim Betreuer - und so auch konkret bei der Klägerin - ist der persönliche Bezug und die persönliche Betreuung aufgrund der Verankerung im Gesetz von ganz erheblicher praktischer Bedeutung. So führt die Klägerin als Berufsbetreuerin mit ihren Klienten neben Gesprächen über finanzielle Fragen insbesondere auch persönliche Gespräche. Sie betreibt in bedeutendem Umfang Seelsorge. Denn sie spricht mit ihren Klienten über die "kleinen Sorgen des Alltags", deren Ängste und deren Krankheiten. Die Klägerin gibt Rat, hört zu oder trinkt einfach nur mit dem Betreuten "eine Tasse Kaffee". Diese Aufgaben auf persönlicher Ebene prägen die Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße. Darüber hinaus ist die Klägerin nicht nur gelegentlich als Berufsbetreuerin tätig. Diese Abweichungen führen dazu, dass das Erscheinungsbild der Tätigkeit der Klägerin als Berufsbetreuerin auch nicht der Gesamtheit der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Berufe ähnelt.
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