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Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2002 wird der Steuerbescheid vom 22.03.2002 mit der Maßgabe geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von 70,- DM berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
2Streitig ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.
3Der Kläger erzielt als Berufsfeuerwehrmann Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den Abzug von Verpflegungsmehraufwand wegen Fahrtätigkeit in Höhe von 4.274,- DM als Werbungskosten.
4Diese untergliedern sich wie folgt:
512 Tage (mind. 8 Stunden Abwesenheit von Wohnung) x 10,- DM = 120,- DM
63 Tage (mind. 14 Stunden Abwesenheit von Wohnung) x 20,- DM = 60,- DM
789 Tage (mind. 24 Stunden Abwesenheit von Wohnung) x 46,- DM = 4.094,- DM.
8Der Beklagte versagte die Anerkennung der Kosten mit der Begründung, der Kläger sei bei seinen jeweiligen Einsätzen nicht ununterbrochen mehr als 8, 14 oder 24 Stunden von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend gewesen.
9Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.05.2002 als unbegründet zurück. Seiner Auffassung nach übe der Kläger keine Fahrtätigkeit aus, weil sein Fahrzeug - anders als beim Berufskraftfahrer, Müllfahrzeugführer, Beton- und Kiesführer, Lokführer oder Zugbegleitpersonal - nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte darstelle. Feuerwehrleute hätten ihre regelmäßige Arbeitsstätte, d.h. den Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, u.a. dort, wo sie ihren Bereitschaftsdienst versähen. Daher könne in ihrem Fall Verpflegungsmehraufwand nur bei Vorliegen einer Dienstreise anerkannt werden. Anlass, Art der beruflichen Tätigkeit und Reisedauer habe der Kläger anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
10Mit Klage vom 12.06.2002 vertritt der Kläger die Auffassung, er übe eine Fahrtätigkeit ähnlich der eines Berufskraftfahrers, Müllfahrzeugführers, Beton- und Kiesführers oder Lokführers aus. Er übe seinen Dienst auf wechselnden Fahrzeugen aus, so dass sein Arbeitsplatz das von ihm jeweils genutzte Fahrzeug und die Einsatzstelle sei. Sollte er hiermit keine Fahrtätigkeit ausüben, so handele es sich doch um eine Einsatzwechseltätigkeit.
11Im Erörterungstermin vom 05.12.2002 hat der Kläger seinen dienstlichen Tagesablauf wie folgt geschildert:
12- 8.00 Uhr: Dienstbeginn
13- 8.00-9.00 Uhr: Fahrzeugcheck
14- 9.00-9.15 Uhr: Frühstückspause
15- 9.15-12.30 Uhr: Arbeitsdienst, wenn kein Einsatz (Wartung, Betreuung des Funkverkehrs)
16- 12.30-14.00 Uhr: Mittagspause
17- 14.00-16.30 Uhr: Arbeitsdienst
18- 17.00-19.00 Uhr: Arbeitsdienst
19- danach: Bereitschaftsdienst.
20Ferner hat er im Laufe des Klageverfahrens eine Aufstellung eingereicht, aus der sich seine Einsatzzeiten ergeben. Hiernach war er am 6.2., 14.5. und 21.7. mehr als 8 und weniger als 14 Stunden von der Dienststelle abwesend. Für den 7.2. und 12.08. ergibt sich eine Abwesenheit von mehr als 14 und weniger als 24 Stunden.
21Der Kläger beantragt,
22unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2002 den Steuerbescheid vom 22.03.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4.274,- DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.
23Der Beklagte erklärt sich bereit, 70,- DM als Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen und beantragt im Übrigen,
24die Klage abzuweisen.
25Er vertritt die Auffassung, ein Feuerwehrmann übe auch keine Einsatzwechseltätigkeit aus, weil er eine oder mehrere regelmäßige Arbeitsstätten und damit mehrere Mittelpunkte einer dauerhaft angelegten Tätigkeit innehabe. Diese befänden sich dort, wo er seine Bereitschaftsdienste versehe. Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG könne einem Feuerwehrmann nur dann Verpflegungsmehraufwand anerkannt werden, wenn er vorübergehend mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Arbeitsstätte tätig werde. Aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung über die Dauer seiner Bereitschaftsdienste könne die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG vorausgesetzte Abwesenheit nicht abgeleitet werden. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Aufstellung über seine Einsatzzeiten könnten insgesamt lediglich 70,- DM als Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist teilweise begründet.
281. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig, soweit Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG in Höhe von 70,- DM nicht als weitere Werbungskosten berücksichtigt wurden. Einer näheren Erläuterung bedarf es nicht, weil sich der Beklagte insoweit der Rechtsauffassung des Gerichts angeschlossen hat.
292. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 4.204,- DM zu Recht nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.
30Nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 EStG in der ab 1996 geltenden Fassung dürfen Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, ein in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - näher bestimmter Pauschbetrag abzuziehen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen oder auf einem Fahrzeug tätig ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG).
31Mit der im Gesetz nicht näher definierten Einsatzwechsel- bzw. Fahrtätigkeit hat der Gesetzgeber an die diesbezüglichen vorangegangenen Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien angeknüpft. Bereits zu diesen hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes entscheidend sind; maßgebend ist vielmehr der konkrete Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1987 VI R 6/86, BStBl. II 1988, 443). Diese Auslegung hat der Gesetzgeber erkennbar übernommen, indem er auf die "individuelle" betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen abstellt. Grund für den Abzug von Verpflegungspauschalen ist nämlich nicht die Prämierung bestimmter Berufsbilder, sondern die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist. An diesem Gesetzeszweck hat sich auch die Auslegung des Begriffs der Fahrtätigkeit zu orientieren.
32Im Streitfall liegen die Voraussetzungen der § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG nicht vor. Der Umfang des an der Feuerwache ortsfest - also nicht fahrend - erbrachten Dienstes lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger "typischerweise nur" auf einem Fahrzeug tätig war: Der Dienst beginnt und endet an der Wache, wo der Kläger von 8.00-9.00 Uhr die Fahrzeuge checkt. Im Anschluss daran folgt - ebenfalls an der Wache - von 9.15.-19.00 Uhr der Arbeitsdienst (Wartung, Betreuung des Funkverkehrs), welcher nur unterbrochen wird, wenn Einsätze gefahren werden müssen.
33Ebensowenig übt der Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Als Feuerwehrmann wird er zwar an ständig wechelnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Diese wechselnden Orte begründen jedoch keine Einsatzwechseltätigkeit im steuerlichen Sinne, weil der Kläger - wie bereits geschildert - nach jedem Einsatz zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte zurückkehrt. Das ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer arbeitstäglich seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die gesamte tägliche Arbeitszeit an diesem Ort tätig ist (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 24.10.2000 8 K 3411/99, EFG 2001, 65 m.w.N.).
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.