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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Vorsteuer gemäß § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Verbindung mit den §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV. Streitentscheidend sind die Fragen nach der Leistungsbeziehung zwischen Rechnungsaussteller und Klägerin, nach der gültigen Unternehmerbescheinigung und nach der fristgerechten Einreichung der Originalrechnungen.
3Der Betreiber der Klägerin, Herr AB, ein polnischer Staatsangehöriger, gründete im Jahr 1995 in E, Polen, die Klägerin als Einzelunternehmen unter der Firma D. Die Klägerin war "beim Amt der Stadt" registriert.
4Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Durchführung von Bau- und Renovierungsarbeiten, wobei die Klägerin ihre Leistungen nahezu ausschließlich in Deutschland erbrachte. Im Streitjahr 1997 beschäftigte die Klägerin 34 Mitarbeiter; sie erzielte einen Umsatz von knapp 500.000 EUR (1.800.000 Zloty).
5Im Jahr 1998 wurde die Klägerin aus dem Register der Stadt gestrichen; jedoch führte offenbar unter der gleichen Adresse eine Firma F die Geschäfte der Klägerin fort.
6Die Firma G betrieb jedenfalls im Streitjahr ein "Bauservice"-Unternehmen zur Beratung und Vermittlung von Bauleistungen.
7Die Firma G stand offenbar in Vertragsbeziehungen zu der Firma H, die in der Nähe von J Baustellen unterhielt. Augenscheinlich verpflichtete sich die Firma G gegenüber der Firma H zur Erbringung von Bauleistungen, wobei sich die Firma G zur Durchführung dieser Arbeiten wiederum der Klägerin bediente.
8Die Klägerin stellte der Firma G ihre Leistungen in Rechnung, wobei sie auf einen Ausweis von Umsatzsteuer verzichtete, da sich die Parteien auf die so genannte "Null-Regelung" geeinigt hatten.
9Auf den Baustellen wurden mittels Kranwagen Container für die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter aufgestellt; auch mussten die Baustellen mit Baustrom versorgt werden und es wurden Telefonverbindungen geschaltet. Diejenigen Unternehmen, die diese Leistungen auf den Baustellen erbrachten, stellten ihre Leistungen der Firma G in Rechnung.
10Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin auf den Baustellen lauteten die Rechnungen, die sich zunächst in drei Typen einteilen lassen, wie folgt:
| Aussteller | Adressat | Leistungsgegenstand | im Weiteren: |
| Drittfirma | G | Baubedarf | Typ 1 |
| Drittfirma | D [Klägerin] / G | Baubedarf | Typ 2 |
| Firma G unter Bezugnahme auf Drittfirma - zum Teil mit dem Zusatz: "Bereits verauslagte Kosten werden wie folgt in Rechnung gestellt ..." | D [Klägerin] | Baubedarf | Typ 3 |
Die Klägerin hatte bereits im Jahr 1996 vom Beklagten eine Vorsteuer-Vergütung im besonderen Verfahren nach den §§ 59 ff. UStDV erhalten.
13Am 30.06.1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Vergütung von Umsatzsteuer im besonderen Verfahren für das Streitjahr 1997. Als Zustellungsvertreter benannte die Klägerin den jetzigen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater.
14Dem Antrag auf amtlichem Vordruck war als Anlage eine Aufstellung von Rechnungen beigefügt. Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft war das Formblatt "Anleitung zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" (USt 1 TA/D) mit dem Abschnitt "Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)" mit dem handschriftlichen Vermerk "wie Vorjahr" beigefügt.
15Für das Vorjahr hatte die Klägerin eine Bescheinigung vorgelegt, in der es heißt:
16"Nachweis der Eintragung als Unternehmer 1997.12.05
17Hiermit wird bescheinigt, dass
18Herr AB
19(Name und Vorname bzw. Firma)
20...
21als Mehrwertsteuerpflichtiger (Unternehmer) unter folgender Steuernummer eingetragen ist:
22579-109-01-88
23Diese Bescheinigung hat vom Tag der Ausstellung an ein Jahr Gültigkeit."
24In der "Anleitung zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" des Beklagte heißt es in der Erläuterung unter u.a. weiter:
25"1. Zu den Nr.1 und 2 des Antrages
26... Der Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Finanzbehörde spätestens am 30. Juni des Jahres eingegangen sein, das auf das Jahr folgt, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist ...
275. Zu Nr. 8 des Antrags
28Dem Antrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen. Kopien oder Zweitschriften sind nicht vergütungsfähig ..."
29Rechnungen des Typus 1 - 3 legte die Klägerin nur als Ablichtungen bzw. Durchschriften - jedenfalls nicht im Original - dem Antrag bei.
30Mit Erörterungsschreiben vom 02.11.1998 bat der Beklagte deshalb um Übersendung der Originalrechnungen. Auch wies er darauf hin, dass bislang keine Bescheinigung des Leistungsempfängers der Klägerin - der Firma G - über die Durchführung des Abzugsverfahrens bzw. über die Anwendung der "Nullregelung" vorgelegt worden sei.
31Die Klägerin übersandte hierauf mit Schreiben vom 02.12.1998 - bei der Beklagten eingegangen am 04.12.1998 - die Originalbelege der Rechnungen.
32Mit weiterem Erörterungsschreiben vom 07.12.1998 erbat der Beklagte die Bescheinigung über die Durchführung des Abzugsverfahrens. Zudem machte der Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, aus "dem Beleg" sei zu ersehen, dass weitere Unterlagen von dem Rechnungsaussteller ausgefertigt worden seien. Der Beklagte bat zudem um eine Kopie des Vertrages zwischen der Klägerin und der Firma G.
33Am 22.12.1999 ging bei dem Beklagten die angeforderte Bescheinigung zum Abzugsverfahren ("Nullregelung") ein.
34Darüber hinaus reichte die Klägerin - offenbar erstmalig - Rechnungen bzw. belastenden "Gutschriften" der Firma G über Provisionsansprüche gegen die Klägerin ein:
| Aussteller | Adressat | Leistungsgegenstand | im Weiteren: |
| Fa G | Fa D [Klägerin] | Provision für Vermittlungsleistungen | Typ 4 |
Dieser Typ 4 von Rechnungen hatte seinen Rechtsgrund in Vereinbarungen - "Bauserviceverträgen" -, welche die Klägerin mit der Firma G geschlossen hatte.
37Hierin hatte sich die Firma gegenüber der Klägerin verpflichtet, Auftragsverhandlungen mit der Firma H zu führen, bei den Abschlüssen von Verträgen mitzuwirken, Zahlungspläne zu erstellen und zu überwachen sowie eine Rechnungslegung vorzunehmen. Im Gegenzug hatte die Klägerin eine prozentuale Provision - offenbar auf 7,5 v.H. ihre Einnahmen - an die Firma G zu zahlen. Vereinbarungen dieser Art wurden zwischen den Parteien bezüglich verschiedener Bauvorhaben separat getroffen.
38Mit Vergütungsbescheid vom 05.03.1999 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung ab u.a. mit der Erläuterung, die erforderlichen Unterlagen seien nicht beigebracht worden bzw. es fehlten Anlagen zu den Rechnungen.
39Nachdem die Klägerin unter dem 22.03.1999 gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch eingelegt hatte, bat der Beklagte mit Erörterungsschreiben vom 15.03.2000 um umfassende Sachverhaltsaufklärung.
40Im Rahmen dieser Ermittlung reichte die Klägerin u.a. folgende Unterlagen - alle als Fotokopien - ein:
41Die Klägerin führte mit Schriftsätzen vom 05. und 14.06.2000 gegenüber dem Beklagten aus, für die Unternehmereigenschaft der Klägerin lägen nunmehr hinreichend Unterlagen vor.
43Zu ihren Rechtsbeziehungen erläuterte die Klägerin, sie habe in Deutschland Werkverträge abgeschlossen und ihre angemeldeten Mitarbeiter nach Deutschland entsandt. Zur Unterbringung der Mitarbeiter seinen Container und - zu deren Aufstellung - Kräne benötigt worden. Da es für polnische Unternehmer schwierig sei, diesbezüglich deutsche Anbieter zu finden, sei die Firma G als Vertragspartner der Drittfirmen aufgetreten. Die Firma G habe beim Bezug der Leistungen aber nicht im Namen oder für Rechnung der Klägerin gehandelt.
44Vielmehr habe die Firma G dann z.B. die Container an die Klägerin weitervermietet. Da das unternehmerische Risiko und die Kosten aber bei der Klägerin hätten liegen sollen, seien für diese Leistungen Rechnungen erstellt worden. Dass die eigenen Kosten der Firma G "sozusagen weiterberechnet" worden seien, sei eine "Absprache der Vertragsparteien", die am Ergebnis nichts ändere: Es habe eine "Art Reihengeschäft" vorgelegen, bei welchem jeder Unternehmer in der Reihe auch selbst als Unternehmer gelte.
45Mit Einspruchsentscheidung vom 27.01.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
46Zur Rechtfertigung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die eingereichten Rechnungen wiesen die Firma G als Leistungsempfängerin aus. Für weitere Leistungen der Firma G an die Klägerin fehle es an einer Geschäftsgrundlage bzw. es liege ein Scheingeschäft vor.
47Gegen den Ablehnungsbescheid vom 05.03.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2000 hat die Klägerin am 12.07.2000 die vorliegende Klage erhoben.
48Zur Begründung des Klagebegehrens weist die Klägerin nochmals auf das nach ihrer Auffassung bestehende Reihengeschäft hin.
49Die Klägerin behauptet zudem, die Firma G habe bei der Weiterberechnung einen Aufschlag von 10 v.H. auf die Leistungen berechnet (als Gegenleistung für Abrechnung, Vorfinanzierung, Haftung und dergl.) und diesen Betrag zzgl. der Umsatzsteuer der Klägerin in Rechnung gestellt.
50Die Klägerin hat im Klageverfahren Unternehmerbescheinigungen mit den Ausstellungsdaten 13.07.1999 und 27.03.2000 eingereicht.
51In der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin trotz zugestellter Ladung vom 23.10.2003 (Bl. 49, 65 der Gerichtsakte) niemand erschienen.
52Die Klägerin beantragt sinngemäß,
53den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.03.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2000 zu verpflichten, die Vergütung von Vorsteuer für das Streitjahr 1997 gemäß dem am 30.06.1998 gestellten Antrag vorzunehmen.
54Der Beklagte beantragt,
55die Klage abzuweisen.
56Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren und wiederholt, zwischen der Klägerin und der Firma G habe kein Leistungsaustausch vorgelegen.
57Falls eine entgeltliche "Geschäftsbesorgung" in Form der Zahlungsabwicklung durch die Firma G gegenüber der Klägerin erfolgt sein sollte, so fehle es an der diesbezüglichen ordnungsgemäßen Rechnungsstellung.
58Entscheidungsgründe
59I.
60Die Sache ist entscheidungsreif.
61An der mündlichen Verhandlung hat weder die Klägerin noch ein Prozeßbevollmächtigter teilgenommen.
62Gleichwohl liegt der Fall, dass die Klägerin im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (§ 119 Nr. 4 FGO), nicht vor. Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehlte (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
63Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war indes ordnungsgemäß: Im Streitfall ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung, in welcher der nach § 91 Abs. 2 FGO vorgeschriebene Hinweis enthalten war, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der insoweit auch keine Einwendungen erhoben hat, wirksam in Ausführung eines Zustellungsauftrages an die Post zugestellt worden (§ 53 Abs. 2 FGO, §§ 176 ff. ZPO). Das Gericht durfte somit in der mündlichen Verhandlung zu Recht die ordnungsgemäße Ladung festgestellen und im Anschluß hieran trotz Abwesenheit verhandeln.
64II.
65Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
66Der angefochtene Ablehnungsbescheid war nicht rechtswidrig i.S.d. § 101 Satz 1 FGO. Denn der Klägerin stand kein Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme aus § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. den §§ 59 ff. UStDV zu.
67Vorsteuerbeträge, die gemäß § 15 UStG vom Unternehmer als Leistungsempfänger abgezogen werden können, werden freilich grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 UStG im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) berücksichtigt. Abweichend hiervon erfolgt die Vergütung abziehbarer Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer (heute § 13b Abs. 4 UStG / § 51 Abs. 3 UStDV in der im Streitjahr geltende Fassung), die entweder keine Umsätze oder nur die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStDV bezeichneten Umsätze im Inland ausgeführt haben, (nur) in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV.
70Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben (Satz 5).
72Die Frist für den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine Ausschlussfrist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 - V R 76/98, BFHE 190, 239; BStBl II 2000, 214).
73Soweit die Rechnungen von Drittfirmen unmittelbar an die Firma SPECHT gerichtet sind (Typ 1), fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass bezüglich der abgerechneten Besorgungen eine Leistung für das Unternehmen der Klägerin erbracht worden ist.
78Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rechnungen, in denen der Zusatz "D" [Klägerin] der Adresse der Firma G vorangestellt ist (Typ 2), da diesem Zusatz - schon mangels Adresse der Klägerin - nicht entnommen werden kann, ihr - der Klägerin - gegenüber solle eine Leistung erbracht werden. Der Zusatz kann nach Auslegung allenfalls als eine Art "Betreff" gewertet werden.
79Für die vorgelegten Rechnungen des Typus 3 (Firma G rechnet Leistungen dritter Firmen ab) nimmt der Senat zugunsten der Klägerin an, dass hier tatsächlich Leistungen der Firma G gegenüber der Klägerin dokumentiert wurden.
80Obwohl sich Anhaltspunkte aus den Rechnungen selbst nicht ergeben, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Behauptung der Klägerin, die Weiterfakturierung durch die Firma G sei in Rechnung gestellt worden mit 10 v.H. der ursprünglichen Rechnungssumme, zutrifft.
81Die für die Vorlage der Unternehmerbescheinigung maßgebliche Vorschrift des § 61 Abs. 3 UStDV enthält zwar keine Bestimmung über die zeitliche Wirksamkeit der Bescheinigung.
85Der Senat zieht jedoch zur Auslegung der nationalen Regelung Art. 3 Buchst. a) Satz 2 der 8. RLEWG heran.
86Vorschriften, die wie die Regelungen des Umsatzsteuerrechtes auf der Umsetzung von EG-Richtlinien beruhen, sind "richtlinienkonform" auszulegen, da im Zweifel anzunehmen ist, dass der nationale Gesetzgeber die EG-Richtlinie vollziehen wollte (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 5 Rz. 60).
87Ist nach Art. 3 Buchst. a) Satz 2 der 8. RLEWG die zuständige Behörde bereits im Besitz eines entsprechenden Nachweises (Unternehmerbescheinigung), so braucht der Steuerpflichtige während eines Jahres nach dem Zeitpunkt der ersten Ausstellung der Bescheinigung keine neue Bescheinigung mehr vorzulegen. Diese Auslegungsregel findet über Art. 3 Abs. 2 der 13. RLEWG auch auf die Klägerin als nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin Anwendung.
88Die Bescheinigung für den vorausgehenden Vergütungszeitraum 1996, auf die die Klägerin in ihrem Antrag vom 30.06.1998 verwiesen hat, trägt als Datum den Vermerk "1997.12.05". Die an den anglo-amerikanischen Sprachgebrauch angelehnte Bezeichnung kann nur so interpretiert werden, dass es sich bei dem Ausstellungsdatum um den 05.12.1997 handelt.
90Demnach fehlt eine Unternehmerbescheinigung für alle Rechnungen, die im Streitjahr 1997 vor diesem Datum ausgestellt worden sind. Eine zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellte Unternehmerbescheinigung ist nicht ersichtlich.
91Die im Klageverfahren nachgereichten Unternehmerbescheinigungen mit den Ausstellungsdaten 13.07.1999 und 27.03.2000 vermögen angesichts der dargestellten Gültigkeitsregelung erst recht keine Wirkung für den streitigen Zeitraum 1997 zu erbringen.
92Denn die Klägerin hat es versäumt, fristgerecht die Originalrechnungen bei dem Beklagten einzureichen.
94Nach der nationalen Regelung in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist "der Vergütungsantrag" ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Satz 4 der Vorschrift lautet:
96"Der Unternehmer hat ... die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen."
97Dieses Erfordernis ist nach der Auslegung des Senates dergestalt zu interpretieren, dass die Rechnungen dem fristgemäßen Antrag im Original beizufügen sind. Der Senat gewinnt dieses Ergebnis wiederum durch Heranziehung der 8. RLEWG (a.a.O.), in deren Art. 3 Satz 1 Buchst. a) es heißt:
98"Um die Erstattung zu erhalten, muss ein ... Steuerpflichtiger ... bei der ... zuständigen Behörde ... einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind."
99Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlautes sieht der Senat keine Veranlassung, abweichende Auslegungen in Erwägung zu ziehen.
100Das gefundene Ergebnis wird im Übrigen durch die inzwischen aufgehobene Formulierung in § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV gestützt, in welcher es hieß:
101"Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen."
102Angesichts der unzweideutigen Formulierung in der 8. RLEWG kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe in § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG eine andere Regelung schaffen wollen.
103Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO - falls diese grundsätzlich zu gewähren sein sollte - sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
105Insbesondere wäre ein Versäumung der Ausschlussfrist nicht schuldlos (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO).
106Da die Klägerin in der Lage war, mit dem Vergütungsantrag Kopien der Rechnungen einzureichen, wäre es ihr offenbar ebenso ohne weiteres möglich gewesen, die Originale selbst vorzulegen. Eine schuldlose Hinderung an der rechtzeitigen Vorlage ist damit nicht feststellbar. Insbesondere kann die Klägerin auch keinen Rechtsirrtum geltend machen. Schon für die Klägerin selbst war der Hinweis in Tz. 1 und 5. des amtlichen Antragsformulares, wonach die Originalrechnungen fristgerecht mit dem Antrag einzureichen waren, eindeutig. Zudem kommt hinzu, dass die Klägerin offenbar bereits während des Vergütungsverfahrens durch den Prozessbevollmächtigten - einen Steuerberater - vertreten wurde. Ein Verschulden ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385). Schon bei einfacher Fahrlässigkeit ist danach Verschulden gegeben (vgl. BFH- Beschluss vom 15. Mai 2002, X B 156/01, BFH/NV 2002 S. 1461 zu § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO). So liegt es angesichts der eindeutigen Belehrung im Streitfall.
107III.
108Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
109IV.
110Die Revision war zuzulassen, denn es ist ein Revisionsgrund gegeben: Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
111Dieser Aufforderung kommt der Senat hiermit nach.